Das sogenannte vereinfachte Ertragsverfahren stellt eine anerkannte Methode zur Unternehmensbewertung dar. Es handelt sich um ein zukunftsbezogenes Schätzverfahren, dass im Bewertungsgesetz (§§ 199 ff. BewG) ausdrücklich normiert ist. Es stellt eine modifizierte Sonderform des Ertragswertverfahrens dar. „Vereinfacht“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Bewertungsverfahren auf „einfachen“ Annahmen beruht.
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Wann wird das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird zur Ermittlung des sogenannten gemeinen Werts* von
- Einzelunternehmen,
- Anteilen an Personengesellschaften wie z.B. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der GmbH & Co. KG,
- nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, wie z.B. der Aktiengesellschaft (AG), der europäischen Gesellschaft (SE) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), angewendet.
Merke:
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist grundsätzlich – mit Ausnahme börsennotierter Gesellschaften – auf alle Unternehmensformen anwendbar.
*FN: Bei dem gemeinen Wert handelt es sich um den tatsächlich erzielbaren Marktpreis.
Wie wird der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet?
Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens werden Erträge aus der Vergangenheit herangezogen und auf die künftigen Erträge projiziert.
Die Grundlage für die Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bildet nach § 201 Abs.1 BewG „der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag“. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags ist der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag maßgebend. Danach errechnet sich der zu erzielende Jahresertrag aus dem durchschnittlichen Steuerbilanzgewinn der letzten 3 Jahre.
Zur Bestimmung der nachhaltigen Jahreserträge wird der steuerliche “Gewinn“ nach § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Ausgangswert herangezogen, Gewinn ist danach „der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“.
Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt. Daher wird der steuerliche Gewinn um diese Effekte durch Abzüge oder Hinzurechnungen bereinigt. Um welche Positionen es sich im Einzelnen dabei handelt, geht aus § 202 BewG hervor.
Ist der entsprechend korrigierte Ausgangswert positiv, wird zur steuerlichen Abgeltung hiervon eine fiktive Steuerbelastung von 30 Prozent abgezogen (§ 202 Abs.3 BewG).
Da der Ertragswert lediglich das betriebsnotwendige Vermögen abbildet, sind nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter abzusondern. Dabei handelt es sich um Erträge und Aufwendungen für
- nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter: „Nicht betriebsnotwendig“ bedeutet, sie können aus dem Unternehmen entfernt werden, ohne dass die Unternehmenstätigkeit dadurch betroffen wäre,
- Wirtschaftsgüter, in die innerhalb von zwei Jahren vor dem Betriebsübergang investiert wurde,
- Beteiligungen an externen Gesellschaften.
Die genannten Positionen werden im vereinfachten Ertragswertverfahren zunächst vom Betriebsvermögen getrennt und anschließend zum Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert hinzuaddiert.
Steht der korrigierte Ausgangswert fest, wird der Durchschnittsertrag aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre gebildet. Dazu ist die Summe der Betriebsergebnisse durch drei zu teilen. Daraus resultiert rechnerisch der durchschnittliche Jahresertrag.
Um den vereinfachten Ertragswert zu berechnen, wird abschließend der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem „Kapitalisierungsfaktor“ 13,75 % (§ 203 BewG) multipliziert.
Wichtig:
Die gesetzlich fixierte Wertuntergrenze beim vereinfachten Ertragswertverfahren bildet der Substanzwert des zu bewertenden Unternehmens (§ 11 Abs. 2 BewG).
All das klingt in der Theorie komplizierter als es tatsächlich ist. Die nachfolgende Aufstellung gibt Aufschluss über die einzelnen Rechenschritte.
Die Formel für die Berechnung des Unternehmenswerts im vereinfachten Ertragswertverfahren sieht typischerweise so aus:
Unternehmenswert=bereinigter Jahresertrag×Kapitalisierungsfaktor
Das Ergebnis ist ein vereinfachter Ertragswert des Unternehmens, der für steuerliche Zwecke herangezogen wird. Es ist zu beachten, dass dieses Verfahren eine vereinfachte Bewertung darstellt und nicht alle möglichen Einflussfaktoren berücksichtigt, die in einer umfassenden Unternehmensbewertung einbezogen werden würden.
Verfahrens- und Rechenschritte
Verfahrensschritte | Rechenschritte |
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Gewinn + Hinzurechnungen – Abzüge +/- sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen/-erhöhungen = Betriebsergebnis – 30 % pauschaler Ertragsteueraufwand, sofern Betriebsergebnis positiv = korrigiertes Betriebsergebnis der letzten 3 Geschäftsjahre korrigierte Betriebsergebnisse : 3 Jahre = durchschnittlicher Jahresertrag |
|
durchschnittlicher Jahresertrag x 13,75 % + nicht betriebsnotwendiges Vermögen + gemeiner Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften + gemeiner Wert von kurzfristig eingelegtem Vermögen = Unternehmenswert vereinfachtes Ertragswertverfahren* |
*Abgleich mit Mindestwert (= Substanzwert)
Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Berechnung des Jahresertrags
Die Aussage “Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Berechnung des Jahresertrags” bezieht sich auf einen zentralen Aspekt dieses Bewertungsverfahrens, bei dem es darum geht, den Wert eines Unternehmens anhand seines Ertrags zu bestimmen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird insbesondere im deutschen Steuerrecht verwendet, um den Wert von nicht börsennotierten Unternehmen oder Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ermitteln.
Die Berechnung des Jahresertrags im Rahmen dieses Verfahrens umfasst mehrere Schritte:
Ausgangsbasis: Zunächst wird der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre als Ausgangspunkt genommen. Dieser Durchschnitt soll saisonale Schwankungen und außerordentliche Ereignisse ausgleichen und ein Bild der normalen Ertragslage des Unternehmens vermitteln.
- Bereinigung des Ergebnisses: Der ermittelte Durchschnittsertrag wird dann um außerordentliche und einmalige Erträge und Aufwendungen bereinigt. Ziel ist es, einen nachhaltigen Ertrag zu ermitteln, der die zukünftigen, regelmäßigen und normalerweise zu erwartenden Erträge des Unternehmens widerspiegelt.
- Hinzurechnungen und Kürzungen: Bestimmte Posten werden dem Ergebnis hinzugerechnet oder davon abgezogen. Hinzurechnungen können zum Beispiel nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sein, während Kürzungen beispielsweise für Erträge erfolgen, die nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stammen.
- Kapitalisierung: Der so bereinigte Jahresertrag wird anschließend kapitalisiert. Dazu wird er mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, der sich aus dem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetzt. Der Basiszinssatz orientiert sich in der Regel an langfristigen Kapitalmarktzinsen, während der Risikozuschlag unternehmensspezifische Risiken berücksichtigt.
Überschlägige Ertragswertberechnung bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen
Die Aussage “Überschlägige Ertragswertberechnung bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen” bezieht sich auf eine vereinfachte Methode zur Schätzung des Wertes eines Unternehmens, die insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) angewendet wird.
Diese Methode ist eine pragmatische Herangehensweise, um ohne die Komplexität einer vollständigen Unternehmensbewertung einen ungefähren Wert zu ermitteln.
Bei der überschlägigen Ertragswertberechnung werden folgende Schritte unternommen:
- Ermittlung des Ertrags: Zunächst wird der durchschnittliche Jahresertrag des Unternehmens ermittelt. Dies geschieht häufig auf Basis der vergangenen Geschäftsjahre. Dabei werden außerordentliche und einmalige Erträge und Aufwendungen herausgerechnet, um ein nachhaltiges Ergebnis zu erhalten.
- Bereinigung: Das Ergebnis wird um Faktoren bereinigt, die nicht direkt mit dem operativen Geschäft zusammenhängen, wie zum Beispiel private Ausgaben des Inhabers, die über das Unternehmen abgerechnet wurden, oder außergewöhnliche Abschreibungen.
- Kapitalisierung: Der so bereinigte durchschnittliche Jahresertrag wird dann kapitalisiert. Das bedeutet, dass er mit einem Kapitalisierungszinssatz multipliziert wird, der das Risiko des Geschäftsbetriebs und die Renditeerwartungen der Eigentümer widerspiegelt. Bei KMU wird oft ein vereinfachter, branchenüblicher oder durch Erfahrungswerte bestimmter Kapitalisierungszinssatz verwendet.
- Überschlägige Berechnung: Die Berechnung ist überschlägig, weil sie auf vereinfachten Annahmen beruht und nicht alle individuellen und marktspezifischen Faktoren berücksichtigt, die in einer detaillierten Unternehmensbewertung einfließen würden.
Die überschlägige Ertragswertberechnung bietet den Vorteil, dass sie relativ schnell und mit geringerem Aufwand durchgeführt werden kann. Sie liefert eine erste Indikation für den Wert eines Unternehmens, die für interne Zwecke, Verkaufsverhandlungen oder grobe Schätzungen nützlich sein kann. Allerdings ist sie aufgrund ihrer Vereinfachungen weniger präzise als umfassendere Bewertungsmethoden und sollte daher mit Vorsicht und im Bewusstsein ihrer Limitationen verwendet werden.
Wann darf das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht angewendet werden?
Führt das vereinfachte Ertragswertverfahrens im konkreten Fall ganz offensichtlich zu falschen Ergebnissen, ist die Anwendung ausgeschlossen. Es darf insbesondere dann nicht angewendet werden, wenn entweder das zu bewertende Unternehmen an der Börse gelistet ist oder im vorherigen Wirtschaftsjahr realisierte Anteilsverkäufe als Vergleichswerte dienen könnten.
IDW S1 vs. vereinfachtes Ertragswertverfahren
Unternehmensbewertung nach IDW S1:
- Standard: IDW S1 steht für den Standard “Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen”, herausgegeben vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). Dieser Standard wird vor allem für Zwecke der Kaufpreisfindung bei Transaktionen, für interne Unternehmenssteuerung oder für rechtliche Auseinandersetzungen angewendet.
- Methodik: Der IDW S1 empfiehlt eine zukunftsorientierte Bewertung, die auf den Ertragswert- oder DCF-Verfahren (Discounted Cash Flow) basiert. Diese Verfahren berücksichtigen die zukünftig zu erwartenden freien Cashflows, die auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden.
- Komplexität: Die Bewertung nach IDW S1 ist oft komplexer und detaillierter. Sie berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren wie die Kapitalstruktur, das Risikoprofil des Unternehmens, zukünftige Investitionen und die Marktposition.
Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren:
- Standard: Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im deutschen Bewertungsgesetz (BewG) verankert und wird vor allem für steuerliche Zwecke, wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer, verwendet.
- Methodik: Dieses Verfahren basiert auf einer vereinfachten Form des Ertragswertverfahrens. Es nutzt das durchschnittliche Ergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre als Basis und passt dieses um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen an, um den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag zu ermitteln. Dieser wird dann mit einem festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert, um den Unternehmenswert zu berechnen.
- Komplexität: Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist weniger komplex als die Bewertung nach IDW S1. Es verwendet standardisierte Annahmen und ist daher weniger flexibel in Bezug auf individuelle Unternehmensspezifika.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bewertung nach IDW S1 eine umfassendere und individuellere Bewertung ermöglicht, die viele unternehmensspezifische Faktoren berücksichtigt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren hingegen ist eine standardisierte Methode, die vor allem für steuerliche Bewertungen herangezogen wird und weniger Spielraum für individuelle Anpassungen bietet.
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Unternehmenswert-ExperteDas vereinfachte Ertragswertverfahren: Hinzurechnungen
Die Aussage “Das vereinfachte Ertragswertverfahren: Hinzurechnungen” bezieht sich auf einen spezifischen Schritt innerhalb des vereinfachten Ertragswertverfahrens, das in Deutschland häufig für steuerliche Zwecke, insbesondere bei der Bewertung von Betriebsvermögen für Erbschaft- oder Schenkungsteuer, angewendet wird.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren berechnet den Unternehmenswert auf Basis des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags, der dann mit einem festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird aus den Ergebnissen der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre abgeleitet. Dabei werden jedoch nicht einfach die ausgewiesenen Gewinne oder Verluste dieser Jahre summiert und durch drei geteilt.
Stattdessen wird das Ergebnis um bestimmte Posten bereinigt, um ein realistischeres Bild der Ertragskraft des Unternehmens zu erhalten. Diese Bereinigung erfolgt in Form von Hinzurechnungen und Kürzungen.
Hinzurechnungen sind dabei Beträge, die zum buchhalterischen Gewinn hinzugefügt werden, weil sie:
- entweder im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als Aufwand anerkannt werden (zum Beispiel nicht abzugsfähige Betriebsausgaben),
- oder weil sie zwar als Aufwand anerkannt, aber für die Ermittlung des nachhaltigen Ertrags nicht als solche behandelt werden sollten (zum Beispiel außerordentliche Abschreibungen).
Das Ziel der Hinzurechnungen ist es, das Ergebnis so anzupassen, dass es die tatsächliche, nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens widerspiegelt, unabhängig von steuerlichen Gestaltungen oder einmaligen Effekten. Dadurch soll ein realistischerer Wert für das Unternehmen ermittelt werden, der für die Berechnung von Erbschaft- oder Schenkungsteuern herangezogen werden kann.
Hinzurechnungen zum steuerlichen Betriebsergebnis im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens
Hierbei wird das steuerliche Betriebsergebnis als Ausgangspunkt genommen. Dieses Ergebnis wird um bestimmte Posten korrigiert, um den tatsächlichen Ertrag des Unternehmens widerzuspiegeln, der für die Bewertung relevant ist.
Die Hinzurechnungen sind dabei Beträge, die dem steuerlichen Ergebnis hinzugefügt werden, weil sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen wurden, aber für die Ermittlung des Ertragswerts relevant sind.
Beispiele für solche Hinzurechnungen können sein:
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- Zinsen für Schulden, die für die Ertragsbewertung wieder hinzugerechnet werden
- Abschreibungen, die für steuerliche Zwecke vorgenommen wurden, aber für die Bewertung des Ertragswerts rückgängig gemacht werden müssen
Das Ziel dieser Anpassungen ist es, ein bereinigtes Betriebsergebnis zu erhalten, das die tatsächliche Ertragskraft des Unternehmens besser darstellt. Auf Basis dieses bereinigten Ergebnisses wird dann unter Anwendung eines Kapitalisierungsfaktors der Ertragswert des Unternehmens berechnet. Dieser Wert soll den gegenwärtigen Wert zukünftiger Erträge des Unternehmens repräsentieren.
Fazit zum vereinfachten Ertragswertverfahren
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine zentrale Methode zur Bewertung von Unternehmen, speziell beim Unternehmenskauf, wo der Wert eines Unternehmens exakt bestimmt werden muss. Als anerkanntes Bewertungsverfahren, verankert im Bewertungsgesetz, bietet es eine pragmatische Grundlage für die Unternehmensbewertung. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist besonders vorteilhaft, wenn eine schnelle und effiziente Bewertung erforderlich ist, da es auf vereinfachten Annahmen beruht und weniger aufwendig als vollumfängliche Bewertungsmethoden ist.
Bei der Anwendung werden vergangene Gewinne analysiert, um den zukünftig nachhaltigen Jahresertrag eines Unternehmens zu prognostizieren. Diese historischen Zahlen werden dann mit Faktoren korrigiert, um ein realistisches Bild des Unternehmenswerts zu schaffen. Der Gegenstand der Bewertung umfasst dabei sowohl das betriebsnotwendige als auch nicht betriebsnotwendige Vermögen, wodurch eine umfassende Bewertung ermöglicht wird.
Das Verfahren findet seine Grenzen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt oder bei börsennotierten Unternehmen, wo andere Methoden präzisere Einschätzungen bieten. Insgesamt stellt das vereinfachte Ertragswertverfahren ein robustes Instrument dar, das bei der Unternehmensbewertung zuverlässige Dienste leistet und für viele Arten von Unternehmenskäufen eine unverzichtbare Rolle spielt.