Betriebsübergang Betriebsrat – Auswirkungen auf Arbeitsverträge

Betriebsübergang Betriebsrat – Auswirkungen auf Arbeitsverträge
Zentrale Fragen des Verkaufsprozesses

Inhaltsverzeichnis

Merkel Autor auf Unternehmer Radio Geschrieben von Ass. jur. Joachim Merkl Lesedauer: 5 Min.

Ein Unternehmensübergang betrifft nicht nur die spezifischen Rechtsbeziehungen zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber. Auch innerbetrieblich gestaltet sich der Eigentümerwechsel als hochkomplexe Angelegenheit. Schließlich geht es dabei um nicht weniger, als die rechtlichen Interessen der Beschäftigten zu schützen und die bestehende betriebliche Infrastruktur gebührend zu berücksichtigen. Das geltende Recht gibt vor, ob und wie sich eine Betriebsübernahme auf die Rechte und Pflichten der Beschäftigten auswirken kann.

Wie findet betriebliche Mitbestimmung im Unternehmen statt?

Die Mitbestimmung der Beschäftigten in Unternehmen ist insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Sprecherausschussgesetz (SprAuG) geregelt. Betriebsrat und Sprecherausschuss sind zentrale Organe der betrieblichen Mitbestimmung.

Danach vertritt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer. Er kann in Betrieben mit mindestens fünf dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern gewählt werden. Davon müssen mindestens drei auch wählbar sein.

Bei einem Sprecherausschuss handelt es sich indessen um die Interessenvertretung der leitenden Angestellten. Ein Sprecherausschuss wird durch Wahl in Betrieben mit mehr als 100 ständig beschäftigten Mitarbeitern sowie mindestens zehn leitenden Angestellten begründet.

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Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Betriebsübernahme?

Der Betriebsrat bekleidet sein Amt stets so lange, wie die Betriebsidentität erhalten bleibt. Bei der Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen neuen Inhaber verliert der bisherige Betriebsrat sein Mandat, wenn der Betrieb nunmehr als selbstständige Einheit weitergeführt wird. Damit entfallen die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des bisherigen Betriebsrates.

Wird der Betrieb in einen anderen eingegliedert, so übernimmt und vertritt der Betriebsrat des übernehmenden Betriebes die Interessen der übernommenen Arbeitnehmer.

Beachte:

Bestanden zum Zeitpunkt der Übernahme eines Unternehmens Betriebsvereinbarungen zwischen dem bisherigen Firmeninhaber und dem Betriebsrat, ist nach der Übergabe auch der neue Inhaber daran gebunden.

Was geschieht mit den Arbeitsverhältnissen beim Betriebsübergang?

Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes unverändert auf den Betriebsnachfolger über. Denn der neue Betriebsinhaber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das mit dem alten Betriebsinhaber bestehende Arbeitsverhältnis wird mit dem neuen Inhaber fortgesetzt. Der Arbeitgeberwechsel erfolgt gewissermaßen „automatisch“ kraft Gesetzes (§ 613a Abs.1 BGB).

Folglich ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs kategorisch ausgeschlossen (§ 613a Abs.4 BGB). Nachteile für Arbeitnehmer etwa durch Verlust ihres Arbeitsplatzes stehen demnach bei einem Betriebsübergang nicht zu befürchten.

Merke:

Ein Betriebsübergang bedeutet grundsätzlich nicht die Änderung der Arbeitsverträge oder von Arbeitsbedingungen.

Die wichtigsten arbeitnehmerrelevanten Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs im Überblick:

  • Die Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Betriebsnachfolger über.
  • Die Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes vor Kündigung geschützt.
  • Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bleiben erhalten.

Muss der Betriebsrat an einem Betriebsübergang beteiligt werden?

Eine Unternehmensübertragung sei es in der Form eines Share Deals oder eines Asset Deals unterliegt grundsätzlich nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechten des Betriebsrats. Vorausgesetzt: Auf Arbeitnehmerseite entstehen durch den Betriebsübergang keine gravierenden Nachteile.

Besondere Nachteile für Arbeitnehmer stehen in aller Regel nicht zu befürchten, da eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Geschäftsübergabe kategorisch ausgeschlossen ist.

Das folgt schon daraus, dass die Arbeitsverhältnisse eins zu eins Gesetzes übergehen.

Den alten sowie den neuen Arbeitgeber treffen allerdings Informationspflichten gegenüber den betroffenen Beschäftigten. Die Arbeitnehmer sind über die Details des Betriebsübergangs ordnungsgemäß zu unterrichten. Dazu gehört die rechtzeitige und umfassende Information über folgende Punkte:

  • Identität des Erwerbers,
  • Zeitpunkt des Übergangs,
  • Rechtlicher Grund des Übergangs,
  • Folgen für die Arbeitnehmer,
  • Betrieblich geplante Maßnahmen für die Arbeitnehmer.

Ist der Arbeitnehmer nicht damit einverstanden, dass sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Betriebsinhaber übergeht, muss er innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung ohne Angabe von Gründen schriftlich widersprechen. War die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß, entfällt die Monatsfrist.

Spezial-Thema: Was bedeutet Betriebsänderung?

Abweichend von den genannten Grundsätzen zur Betriebsübernahme kann es sich ergeben, dass sich Unternehmenstransaktionen als mitwirkungspflichtige Betriebsänderungen darstellen. In diesem Fall nimmt der Betriebsrat die ihm obliegenden gesetzlichen Mitbestimmungsrechte wahr, sofern aus der Betriebsübernahme wesentliche Nachteile für die Belegschaft entstehen (§ 111 BetrVG).

Maßgebend dafür ist, dass die Nachteile eintreten können, nicht ob sie bereits eingetreten sind. Der Gesetzgeber unterstellt dabei, dass eine Betriebsänderung immer mit Nachteilen verbunden ist. Als Betriebsänderungen im Sinne dieser Vorschrift gelten u.a. die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder vom wesentlichen Betriebsteil sowie der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben: Dazu zählen beispielsweise Fusion, Verschmelzung, Umwandlung und Unternehmensspaltung.

In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur über die geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend unterrichten, sondern auch mit ihm beraten.

Wichtig:

Die Beteiligung des Betriebsrats muss unbedingt bereits in der Planungsphase erfolgen, bevor der Arbeitgeber seine unternehmerische Entscheidung zur Betriebsänderung final beschlossen hat.

Bei einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung ist der Betriebsrat berechtigt,

zur Minderung von Nachteilen für die Belegschaft einen Interessenausgleich und die Aufstellung eines Sozialplans zu verlangen. Dazu werden die Interessen des Unternehmers mit denen der Arbeitnehmer gegeneinander abgewägt. Im Rahmen eines Sozialplans des Arbeitgebers und Betriebsrats werden Maßnahmen vereinbart, mit denen voraussichtliche Nachteile für die Arbeitnehmer ausgeglichen oder abgemildert werden.

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Sind Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang besonders geschützt?

Als bisheriger Arbeitgeber dürfen Sie Arbeitnehmer nicht wegen eines bevorstehenden Betriebsübergangs kündigen. Kündigt sie trotzdem, so handelt es sich dabei um eine unzulässige Kündigung, wenn er den Verkauf des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Kündigung geplant oder beschlossen hatte.

Beachten Sie, dass eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs rechtlich unwirksam ist, wenn sie damit begründet wird. Eine Kündigung zur Vorbereitung des Betriebsübergangs ist ebenfalls unzulässig, wenn der Arbeitgeber den Verkauf des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Kündigung geplant oder beschlossen hatte. Der bisherige Arbeitgeber darf nicht wegen des späteren Betriebsübergangs kündigen.

Merke:

Eine Kündigung wegen Betriebsübergangs ist rechtlich unwirksam, wenn sie auf einem Wechsel der Betriebsinhaber beruht und damit begründet wird.

Sie können sich jedoch auf andere Gründe beziehen, wie etwa einer betriebsbedingten Kündigung wegen Umstrukturierung oder Mindereinnahmen. Dann wird die rechtliche Zulässigkeit der Kündigung ausschließlich nach dem Kündigungsschutzgesetz beurteilt.

Betriebsübergang und Arbeitsrecht: Schutz der Arbeitnehmer und Mitbestimmungsrechte

Ein Betriebsübergang hat weitreichende Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverträge und die betriebliche Mitbestimmung. Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen automatisch und unverändert auf den neuen Inhaber über, was die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer sichert und eine Kündigung aufgrund des Übergangs ausschließt.

Der Betriebsrat spielt eine zentrale Rolle und bleibt im Amt, solange die Betriebsidentität gewahrt bleibt. Sollte der Betrieb in einen anderen integriert werden, übernimmt der Betriebsrat des übernehmenden Betriebs die Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über den Betriebsübergang informieren.

Bei wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft ist der Betriebsrat frühzeitig einzubeziehen, um einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Somit gewährleistet das Arbeitsrecht den Schutz der Arbeitnehmer und die Fortführung ihrer Arbeitsverträge auch unter einem neuen Betriebsinhaber.

Fazit – Betriebsübergang Betriebsrat

Ein Betriebsübergang hat weitreichende Auswirkungen auf einen bestehenden Arbeitsvertrag und die betriebliche Mitbestimmung. Bestehende Arbeitsverhältnisse gehen automatisch und unverändert auf den neuen Inhaber über, was die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer sichert und eine Kündigung aufgrund des Übergangs ausschließt.

Der Betriebsrat spielt eine zentrale Rolle und bleibt im Amt, solange die Betriebsidentität gewahrt bleibt. Sollte der Betrieb in einen anderen integriert werden, übernimmt der Betriebsrat des übernehmenden Betriebs die Interessenvertretung der Arbeitnehmer (§ 613a BGB). Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über den Betriebsübergang informieren.

Bei wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft ist der Betriebsrat frühzeitig einzubeziehen, um einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Somit gewährleistet das Arbeitsrecht den Schutz der Arbeitnehmer und die Fortführung vom Arbeitsvertrag auch unter einem neuen Betriebsinhaber.

Über den Autor
Merkel Autor auf Unternehmer Radio
Ass. jur. Joachim Merkl

Justiziar oder Syndikusanwalt

Joachim Merkl ist Jurist und erfahrener Autor mit einem Schwerpunkt auf Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Mietrecht. Nach seinem Jura-Studium an der Universität zu Köln und erfolgreicher Tätigkeit als Justiziar und Rechtsanwalt arbeitete er viele Jahre als Wirtschafts- und Finanzjournalist für renommierte Medien wie „Capital”, „Finanztest” und das Wirtschaftsmagazin „DM”. Seit 2010 berät er KMUs zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Projektfinanzierungen. Als Autor hat er zahlreiche Fachbücher veröffentlicht, die sich praxisnah mit Themen wie Unternehmensgründung, Erbrecht und Arbeitnehmerrechten auseinandersetzen.

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