Der Verkauf einer GmbH ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Planung und eine präzise Vorbereitung erfordert. In jeder Phase – von den Verhandlungen über die Vertragsgestaltung bis hin zum finalen Abschluss – können rechtliche Fallstricke auftreten, die den erfolgreichen Abschluss des Geschäfts gefährden. Besonders für Verkäufer können diese Hindernisse teuer und folgenreich werden, wenn sie nicht rechtzeitig erkannt und adressiert werden.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Risiken beim Verkauf einer GmbH häufig auftreten, warum diese als “Deal-Breaker” gelten können und wie Sie mit professioneller Unterstützung durch M&A-Berater und Notare Ihre Interessen schützen. Erfahren Sie außerdem, warum präzise Verträge und klare Haftungsregelungen entscheidend sind, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtliche Fallstricke frühzeitig erkennen: Beim Verkauf einer GmbH lauern in jeder Phase Risiken, wie unklare Vertragsklauseln oder unvollständige Dokumentation. Diese können zu Konflikten oder sogar zum Scheitern des Geschäfts führen.
- Haftung klar regeln: Verkäufer sollten Haftungs- und Gewährleistungsrechte des Käufers im Vertrag präzise definieren, wenn sie ihre Gmbh verkaufen, um spätere finanzielle Forderungen oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
- Professionelle Unterstützung nutzen: M&A-Berater und Notare sind unverzichtbare Partner, um den Verkaufsprozess rechtssicher zu gestalten und einen Interessenausgleich zwischen den Gesellschaftern und dem Käufer zu erzielen.
Was ist unter rechtlichen Fallstricken zu verstehen?
Der Begriff „Fallstrick“ ist im juristischen Sprachgebrauch nicht geläufig. In der M&A-Praxis wird damit zum Ausdruck gebracht, dass eine an sich unverfängliche Situation durch ein bestimmtes Ereignis unversehens als Falle und dadurch als folgenschwerer Nachteil erweisen kann.
„Fallstrick“ im hier bezeichneten Sinne beschreibt demnach eine auf uneindeutigen oder fehlenden Regelungen beruhende unklare Situation, deren Folgen zum Zeitpunkt der Betrachtung weder vorhersehbar noch kalkulierbar sind.
Rechtliche Fallstricke lauern in sämtlichen Phasen eines GmbH-Verkaufs. Die Liste möglicher Risiken ist lang und nahezu unerschöpflich, daher sollten Sie die folgende Liste aufmerksam und studieren und sich die Problematik bewusst werden:
Aus Sicht des GmbH-Verkäufers sind aufgrund latent vorhandener Risiken folgende rechtliche Fallstricke stichwortartig und beispielhaft zu benennen:
- GmbH-Verkauf wird inhaltlich nicht spezifiziert (Share Deal oder Asset Deal?),
- Unterschiedliche Interessenlagen von Verkäufer und Käufer,
- Kein verbindlicher Ablaufplan (Meilensteine) für GmbH-Verkauf vorhanden,
- Fehlerbehaftetes Informationsmanagement,
- Lückenhaftes Informationsmemorandum,
- Keine verbindlichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsregeln,
- M&A-Berater wird nicht oder verspätet in den Verkaufsprozess eingebunden,
- Absprachen werden nur mündlich getroffen (aber: „wer schreibt, der bleibt!“),
- Absprachen in einem Letter of Intent (LoI) ohne Bindungswirkung,
- Verhandlungsergebnisse werden vertraglich nicht ausreichend dargestellt,
- Absprachen mit Vertragspartner ohne Berater-Expertise,
- Unvollständige oder verspätete Daten- und Dokumentübergabe an Käufer,
- Informationsberechtigte werden namentlich nicht konkret benannt,
- Verstöße gegen vertragliche Pflichten sind nicht sanktioniert,
- GmbH-Verkauf wird inhaltlich nicht spezifiziert (Share Deal oder Asset Deal?),
- Informationen für Due Diligence im Datenraum nur unvollständig hinterlegt,
- Garantieerklärung zu ungenau und nicht interessengerecht,
- Haftungsauschluss nicht „wasserdicht“ vereinbart,
- Bedeutung des Due Diligence Reports wird unterschätzt (Einwand der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens),
Wie bedeutend sind „Deal-Breaker“ bei einem GmbH-Verkauf?
Behindern negative Begleitumstände den ungestörten Ablauf eines GmbH-Verkaufs bereits in der Verhandlungsphase, so kann das bedeuten, dass dies zu einer Blockadehaltung des Käufers führt. Als Worst Case kann sich daraus der völlige Abbruch der Verkaufsgespräche entwickeln. Um so mehr stellt die rechtzeitige Identifizierung möglicher Risiken samt deren Folgen einer der wichtigsten Aspekte für einen erfolgreichen Vertragsschluss dar. Denn wirtschaftlich betrachtet geht es dabei in der Regel um viel Geld.
Fakt ist, dass derartige „Stolpersteine“ in jedem Stadium eines GmbH-Verkaufs auftreten können und dann häufig zu sogenannten Deal-Breaker mutieren. Solchermaßen kontrovers diskutierte Themenbereiche zwischen den Vertragsparteien werden sich kaum durch ein Gentlemen´s Agreement aus der Welt schaffen lassen. Damit es kein böses Erwachen für alle Beteiligten gibt, bedarf es statt dessen eines einvernehmlichen Konsenses, der ausdrücklich schriftlich manifestiert werden sollte.
Der Begriff Deal-Breaker stammt aus der Mergers & Acquisitions(M&A)-Praxis. Er bezeichnet einen Zustand oder Sachverhalt, der im Verlauf eines Unternehmensverkaufs dazu führen kann, dass ein angestrebter GmbH-Verkauf aufgrund eines Dissenses zwischen Käufer und Verkäufer nicht zustande kommt.
Welcher Käufertyp kommt für Sie in Frage?
Jetzt herausfindenWerden Deal-Breaker noch während der Verhandlungsphase etwa im Rahmen der Due Diligence identifiziert, ist es in diesem Stadium meist unproblematisch, die strittigen Punkte zu verhandeln und das dabei erzielte Ergebnis ausdrücklich zu fixieren. Das geschieht dann oftmals in Vorverträgen oder final unmittelbar als Textklausel im Inhalt des GmbH-Kaufvertrages.
Weitaus diffiziler verhält es sich jedoch, wenn etwaige Mängel zunächst unentdeckt bleiben und sich erst herausstellen, nachdem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtswirksam durch das Closing bereits auf den Rechtsnachfolger übertragen wurde.
Warum erweisen sich Haftungsfragen bei GmbH-Verkäufen häufig als rechtliche Fallstricke?
In Verhandlungen zu einem GmbH-Verkauf ist sowohl die Haftung des GmbH Geschäftsführers als auch die Haftung des Veräußerers immer wieder zentrales Thema und stellt einen der wichtigsten Vertragspunkte dar. Die Identifikation gegenwärtiger und zukünftiger Risiken und deren Folgen für die Vertragsparteien ist sowohl für Verkäufer als auch Käufer einer der wichtigsten Aspekte bei der Vertragsgestaltung und ein kritischer Punkt bei der Realisierung eines erfolgreichen Unternehmensverkaufs.
Bei GmbH-Verkäufen gehören Fragen zur Haftung der GmbH Gesellschafter sowie die Haftung des Verkäufers zu den elementar wichtigen und gleichzeitig auch am meisten kontrovers diskutierten Themen mit dem größten Konfliktpotenzial. Denn wirtschaftlich betrachtet geht es dabei zumeist um eine nachträgliche Anpassung des Kaufpreises und damit unter Umständen um viel Geld. Während der Käufer weitreichende vertragliche Haftungsregelungen anstrebt, will sich der Verkäufer möglichst umfassend von jeglicher Haftung freizeichnen.
In GmbH-Kaufverträgen vereinbaren die Parteien oft umfassende Haftungsregeln, in denen die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte des Käufers oftmals ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das ist im Rahmen der sogenannten Privatautonomie, nach der die Vertragsparteien ihre Rechtsbeziehungen untereinander frei gestalten dürfen, auch weitgehend möglich.
Konkret ausgenommen davon ist allerdings die Haftung für absichtliches Handel. Denn Vorsatz kann nach geltendem Recht nicht im Voraus abbedungen werden. Täuscht also der Verkäufer den Käufer, indem er ihm falsche Tatsachen vorspiegelt oder ihm relevante Fakten zum Verkauf der GmbH Anteile der Gesellschafter verschweigt, wird das rechtlich als arglistiges Verhalten bewertet, von dem sich der Verkäufer nicht freizeichnen kann. Die Käufer durften den Kaufvertrag daher anfechten und seien zum Schadensersatz berechtigt.
Wichtig:
Die unterschiedlichen Interessenlagen bedingen, dass beide Parteien eine interessengerechte Lösung ihrer unterschiedlichen Standpunkte finden müssen, soll der GmbH-Verkauf nicht platzen. Hier hilft in aller Regel die moderierende Tätigkeit eines versierten M&A-Beraters weiter.
Generell haftet der Verkäufer bei einem GmbH-Verkauf für die Mängelfreiheit und die im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften. wenn sie im Vertrag ausdrücklich als zugesichert gekennzeichnet werden. Greifen die Haftungsregeln, kommt es aus Verkäufersicht häufig zum Worst Case mit unabsehbaren finanziellen Folgen.
Selbst dann, wenn der GmbH-Verkauf mit der Übergabe des Betriebs bereits vollzogen ist und niemand mehr ernsthaft daran denkt, sind Sachverhalte denkbar, die das Projekt „GmbH-Verkauf“ nachvertraglich noch zum Scheitern bringen können.
Beispiel: Versteckte Altlasten
Durch einen GmbH-Verkauf wird ein Unternehmen insgesamt veräußert. Nach erfolgter Übergabe der GmbH stellt sich heraus, das Gebäude und Bodenflächen des Betriebsgeländes mit Asbest belastet sind. Der Käufer verlangt nun, dass der Verkäufer für die Beseitigung der Kontamination aufkommen und Schadenersatz leisten soll.
Eine besondere Bedeutung kommt dem Kontext der Unternehmensanalyse und -prüfung im Rahmen der Due Diligence zu. Offenbart die Prüfung einer zum Verkauf stehenden GmbH etwa eklatante unternehmerische Schwachstellen oder gravierende Mängel, so kann die Situation leicht, neben „atmosphärischen“ Störungen, in einen häufig unüberbrückbaren Dissens abgleiten.
Um den Deal dennoch zu retten, bedarf es auf beiden Seiten eines beträchtlichen Maßes an Kompromissbereitschaft. Stellt sich hingegen heraus, dass die gegensätzlichen Standpunkte unüberbrückbar sind, wird der anvisierte Unternehmensverkauf aller Voraussicht nach bereits in der Verhandlungsphase scheitern.
Um etwaigen Regressforderungen des Käufers vorzubeugen, tendieren GmbH-Verkäufer in aller Regel dazu, Haftungs- und Gewährleistungrechte des Erwerbers durch entsprechende Vertragsklauseln auszuschließen oder weitgehend zu beschränken.
Gelingt das nicht oder nur unzureichend und ist der Verkäufer nicht in der Lage, durch ihn verschuldete Schäden des Käufers zu beheben (Naturalrestitution), so ist er verpflichtet, den Schaden finanziell auszugleichen – unter Juristen wird dieser Vorgang auch als Schadenskompensation bezeichnet.
Welche Rolle spielt der Notar bei einem GmbH-Verkauf?
Der GmbH-Verkauf in Form der Übertragung von GmbH-Anteilen (Share Deal) unterliegt nach dem GmbH-Gesetz der Pflicht zur notariellen Beurkundung. Damit ist der Weg zum Notar rechtlich vorgegeben (§ 15 Abs.3 GmbHG). Besteht der GmbH-Verkauf hingegen gänzlich aus einer Veräußerung von Wirtschaftsgütern bzw. Sachwerten (Asset Deal), ist die notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht verpflichtend.
Etwas anderes gilt, wenn eine oder mehrere Immobilien Gegenstand des Asset Deals sind. In diesen GmbH-Verkaufsprozess muss in jedem Fall ein Notar involviert werden (§ 311b Abs.1 BGB). Dasselbe gilt, wenn es sich beim GmbH-Verkauf um das gesamte Vermögen des Veräußerers handelt (§ 311b Abs.3 BGB).
Doch die Funktion des Notars ist nicht ausschließlich auf sein Amt und damit auf den reinen Beurkundungsvorgang zu beschränken. Vielmehr profitieren die Beteiligten im Notartermin von zahlreichen Vorteilen.
15-seitiger Bewertungsreport – kostenlos
Wissen Sie, wie viel Ihr Unternehmen wert ist?
Jetzt ohne Risiko in wenigen Minuten herausfinden.
Warum ist der Gang zum Notar beim GmbH-Kauf enorm wichtig?
Im Beurkundungstermin trifft den Notar eine gesetzliche Belehrungs- und Prüfungspflicht. Der Notar hat die Beteiligten umfassend aufzuklären und dabei das geltende Recht zu beachten. Das geltende Recht schreibt ausdrücklich vor, dass er dazu den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren muss.
Außerdem soll der Notar darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden (§ 17 Abs.1 BeurkG). Die Vereinbarungen der Beteiligten protokolliert der Notar klar und eindeutig in einer Niederschrift fest und beurkundet sie mit seinem Siegel.
Damit kommt der notariellen Beurkundung eine besondere Beweis- und Schutzfunktion zu. Dissense und Unklarheiten in den Willenserklärungen der Beteiligten können rechtzeitig erkannt und eliminiert werden. In diesem Kontext erscheint die Rolle des Notars bei einem GmbH-Verkauf nicht nur unter dem Aspekt „Wer schreibt der bleibt!“ von herausragender zentraler Bedeutung.
Zum wesentlichen Aufgabenspektrum eines professionellen M&A-Beraters bei einem Verkauf der Geschäftsanteile von einem Gesellschafter gehört es, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Da §15 GmbHG gilt, kann der Unternehmer seine Anteile rechtens verkaufen.
Um mögliche Fallstricke bereits vor Abschluss des GmbH-Verkaufs aufzudecken und Deal-Breaker bereits frühzeitig zu enttarnen, sollten bereits in der Verhandlungsphase versierte M&A-Experten in den Veräußerungsprozess mit eingebunden werden.
Fazit
Der Verkauf von GmbH-Anteilen oder die Übertragung einer gesamten GmbH ist ein anspruchsvoller Prozess, der zahlreiche rechtliche und organisatorische Herausforderungen birgt. Von der klaren Definition des Verkaufsgegenstands bis hin zur präzisen Gestaltung von Verträgen und Haftungsregelungen ist es entscheidend, mögliche Fallstricke frühzeitig zu identifizieren.
Besonders bei Konfliktpotenzialen, wie unterschiedlichen Interessenlagen zwischen Gesellschaftern und Käufern, hilft professionelle Unterstützung durch M&A-Berater und Notare, um den Verkaufsprozess rechtssicher und erfolgreich abzuwickeln.
Wer beim GmbH-Verkauf auf gründliche Vorbereitung und Expertenwissen setzt, minimiert Risiken und maximiert die Chance auf eine reibungslose Unternehmensübergabe.