Unternehmen zu verschenken: ein umfassender Ratgeber zur Übertragung von Firmenanteilen 

Unternehmen zu verschenken: ein umfassender Ratgeber zur Übertragung von Firmenanteilen 
Zentrale Fragen des Verkaufsprozesses

Inhaltsverzeichnis

Merkel Autor auf Unternehmer Radio Geschrieben von Ass. jur. Joachim Merkl Lesedauer: 6 Min.

Bereits zu Lebzeiten können Unternehmer die Weichen für die Zukunft stellen, indem sie betriebliches Vermögen auf ihre designierten Nachfolger übertragen. Wenn Sie ein Unternehmen zu verschenken haben, sind Nutznießer solcher Überlegungen vor allem direkte Angehörige wie die Kinder oder der Ehegatte.

So wundert es nicht, dass die vorzeitige Übergabe von Betriebsvermögen in vielen Unternehmerfamilien zu den beherrschenden Themen gehört. Im juristischen Sprachgebrauch ist in diesen Fällen von einer vorweggenommenen Erbfolge die Rede. 

In diesem Artikel erfahren Sie, worauf bei einer Schenkung zu achten ist. Dieses Thema der Nachfolgeplanung kann durchaus komplex sein, wenngleich Familienunternehmen in dieser Ausgangssituation durchaus von der Prozedur profitieren können.

Einführung in die Schenkung einer GmbH

Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um eine Schenkung, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Dabei sind sich der Schenkende und der Beschenkte einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll (§ 516 Abs.1 BGB). 

Formal-rechtlich besteht die Schenkung der Firma aus dem Schenkungsversprechen und der Entgegennahme des Schenkungsobjekts durch den Empfänger. Mit seinem Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schenkende dazu, einer begünstigten Person eine Sache ohne materielle Gegenleistung zu überlassen. Die Schenkung ist vollzogen, wenn dem Beschenkten der Gegenstand übergeben wird und er die Zuwendung annimmt. 

Die Schenkung an sich ist grundsätzlich formlos wirksam. Einer besonderen Form bedarf es nur dann, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Beispiel: Ein Grundstück soll schenkweise zugewendet werden. In diesem Fall ist die notarielle Beurkundung erforderlich. 

Das Gleiche gilt, wenn größere Vermögenswerte wie bei einer Unternehmensübergabe übertragen werden. Der Mitwirkung eines Notars bedarf es außerdem, wenn das Schenkungsversprechen nicht umgehend, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst wird. 

Unternehmen zu verschenken: Wie werden Schenkungen besteuert?

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen ist der Fiskus immer mit von der Partie. In welchem Maße das geschieht, hängt davon ab, ob sämtliche steuerliche Privilegien in diesem Bereich ausgeschöpft werden. 

Das gilt auch, wenn ein Betrieb verschenkt werden soll. Je nach Wert des Unternehmens und dem Verwandtschaftsgrad der begünstigten Personen unterliegen die übergebenen Anteile und Unternehmenswerte der Schenkungsteuer. 

Wollen beispielsweise die Kinder oder der Ehegatten als Begünstigte ihre Steuerlast so gering wie möglich halten, sollten sie in Abstimmung mit dem Senior sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten erwägen, bevor das Betriebsvermögen auf sie übertragen und die Nachfolge angetreten wird. Denn auf diese Weise können Unternehmer ihr “Lebenswerk”  innerhalb des Familienverbundes vollständig übergeben, ohne dass nur ein Cent an Steuern des Nachfolgers fließt.

Ob und wie viel Schenkungsteuer generell bei einer unentgeltlichen Unternehmensschenkung anfällt, richtet sich nach:

  • dem jeweiligen Wert der Schenkung und 
  • der jeweiligen Steuerklasse des Beschenkten.

Wichtig

Geschenke zu Lebzeiten werden nach denselben Grundzügen besteuert wie Erbschaften.

Wonach wird der Steuerwert von Firmenanteilen bemessen?

Werden Unternehmen durch Schenkung übertragen, so ist eine Bewertung des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Zuwendung erforderlich. Dies geschieht durch Feststellung des Vermögens zum Stichtag des Übergangs. 

Der Gesamtwert eines Unternehmens errechnet sich einerseits aus dem Substanzwert des vorhandenen Anlagevermögens und andererseits nach dem Ertragswert. Das Anlagevermögen wird auf der Basis des „gemeinen“ Wertes taxiert. Unter dem gemeinen Wert ist der jeweilige Erlös zu verstehen, der bei einem Verkauf des Anlagevermögens auf dem freien Markt erzielt werden könnte. Welche Vermögenswerte steuerlich mit dem „gemeinen“ Wert anzusetzen sind, können von der Fachanwältin oder vom Fachanwalt ermittelt werden.

Bei der Anwendung des in der steuerlichen Praxis verbreiteten „vereinfachten“ Ertragswertverfahrens wird der Unternehmenswert auf Basis der künftig zu erwartenden Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne ermittelt. Dazu werden die mit einem Zinsaufschlag diskontierten Vorjahreszahlen herangezogen.

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Was bedeutet die Zehn-Jahresfrist? 

Um die Steuerlast so klein wie möglich oder im Idealfall sogar auf null zu drücken, nutzen Steuerfüchse geschickt die Zeit. Denn Vermögen kann sukzessive innerhalb der geltenden Wertgrenzen und Steuerklassen schenkweise jeweils im Zehn-Jahres-Rhytmus steuerfrei übertragen werden. Wer die Zehn-Jahresfrist mehrfach nutzt, bleibt von den Forderungen des Fiskus weitgehend verschont. Durch eine vorausschauende Planung und einem ausgeklügelten Zeitplan lassen sich somit selbst bedeutende Vermögen wie Unternehmen vorzeitig steuerbegünstigt und völlig legal auf Angehörige übertragen. 

Für die Übertragung von Betriebsvermögen gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Freibeträgen spezielle Sonderkonditionen zur Steuerverschonung. Werden die Bedingungen für einen steuerlich privilegierten Betriebsübergang erfüllt, verzichtet die Finanzverwaltung bei der Unternehmenschenkung insgesamt oder zum Teil auf ihre Steuerforderung. Im Steuerrecht hat sich für diesen Steuervorteil der Begriff „Verschonungtatbestand“ etabliert.

Maßgeblich für die Erhebung und Höhe der Schenkungsteuer bei einer unentgeltlichen Übertragung von Unternehmens ist einerseits 

  • die inhaltliche Abgrenzung von begünstigtem Betriebsvermögen und nicht ‎begünstigtem ‎Verwaltungsvermögen sowie andererseits
  • das Vorhandensein steuerlicher Verschonungstatbestände.

Als begünstigt wird das Betriebsvermögen eingestuft, soweit das im Unternehmen vorhandene Verwaltungsvermögen 10 % des gesamten Betriebsvermögens nicht übersteigt.

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Schenkung von Firmenanteilen: So nutzen Sie die steuerlichen Verschonungsregeln

 Der Unternehmensnachfolger erhält einen Steuerabschlag (Verschonungsabschlag) auf das anzurechnende Betriebsvermögen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Mindestbehaltefrist
  2. Lohnsummenregelung

Mindestbehaltefrist:

  • 85  % (Regelverschonung), wenn der Betrieb für die Dauer von 5 Jahren fortgeführt wird. Die anzurechnende Steuer beträgt 15 % des Unternehmenswertes. Durch die Regelverschonung begünstigt ist Betriebsvermögen bis zu einer Höhe von 26 Millionen Euro.
  • 100  % (Objektverschonung), wenn der Betrieb für die Dauer von 10 Jahren fortgeführt wird. In diesem Fall entfällt die Steuerpflicht.

Lohnsummenregelung:

Die Lohnsummen während der Behaltefrist dürfen die Ausgangslohnsummen nicht unterschreiten, und zwar bei der

  • Regelverschonung um nicht mehr als 400 % 
  • Objektverschonung um nicht mehr als 700 %  

Die Ausgangslohnsumme setzt sich aus den Lohnsummen der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor dem Jahr, in dem die Unternehmensschenkung erfolgt. Auf Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten und einer Ausgangslohnsumme von 0 Euro wird die Lohnsummenregelung nicht angewendet.

Merke

Werden die Verschonungskriterien nicht eingehalten, droht eine Nachversteuerung.

Fazit

Die Übertragung von Firmenanteilen im Rahmen der Unternehmensnachfolge stellt eine bedeutende Chance, aber auch eine Herausforderung dar. Für den Unternehmer bietet sich die Möglichkeit, durch frühzeitige Planung und Übertragung seines Lebenswerks an designierte Nachfolger, die Zukunft des Unternehmens zu sichern und zugleich die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen, insbesondere an nahe Angehörige, eröffnet unter Beachtung juristischer und steuerlicher Regelungen die Perspektive einer weitgehenden Steuerfreiheit.

Erforderlich hierfür ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Schenkung, den speziellen Bedingungen für Betriebsvermögen und den umfangreichen steuerlichen Verschonungsregeln. Insbesondere die Nutzung der Freibeträge und die Einhaltung von Regelungen wie der Mindestbehaltefrist und der Lohnsummenregelung sind entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die frühzeitige Planung und sukzessive Übertragung des Betriebsvermögens im Zehnjahresrhythmus kann dabei ein effektives Mittel sein, um den steuerlichen Rahmen optimal auszunutzen.

Zusammenfassend bietet die Unternehmensnachfolge durch Verschenken von Firmenanteilen sowohl für den Senior-Unternehmer als auch für den Nachfolger eine einzigartige Gelegenheit, das Unternehmen innerhalb der Familie zu erhalten und dabei steuerliche Vorteile zu realisieren. Die Herausforderung besteht jedoch darin, die komplexen steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und korrekt anzuwenden, um so das volle Potenzial dieser Nachfolgestrategie ausschöpfen zu können.

Über den Autor
Merkel Autor auf Unternehmer Radio
Ass. jur. Joachim Merkl

Justiziar oder Syndikusanwalt

Joachim Merkl ist Jurist und erfahrener Autor mit einem Schwerpunkt auf Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Mietrecht. Nach seinem Jura-Studium an der Universität zu Köln und erfolgreicher Tätigkeit als Justiziar und Rechtsanwalt arbeitete er viele Jahre als Wirtschafts- und Finanzjournalist für renommierte Medien wie „Capital”, „Finanztest” und das Wirtschaftsmagazin „DM”. Seit 2010 berät er KMUs zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Projektfinanzierungen. Als Autor hat er zahlreiche Fachbücher veröffentlicht, die sich praxisnah mit Themen wie Unternehmensgründung, Erbrecht und Arbeitnehmerrechten auseinandersetzen.

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