Wer als Gesellschafter bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften seine Geschäftsanteile zu Geld machen möchte, sollte sich vorab mit den rechtlichen und steuerlichen Regeln vertraut machen. Durch profundes Expertenwissen lassen sich auch die komplexesten Sachverhalte optimal bewältigen. Einen Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Details finden Sie auf dieser Seite.
Grundlagen der Übertragung der Anteile einer GmbH
Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH handelt es sich aus rechtlicher Sicht um ein Verfügungsgeschäft (§ 398, 413 BGB). Wie die Anteilsübertragung bei einer GmbH vonstattengeht, ist in § 15 GmbHG gesetzlich geregelt. Danach sind GmbH-Anteile grundsätzlich frei übertragbar. Sie können sowohl veräußert als auch vererbt werden.
Die Anteilsübertragung ist grundsätzlich formlos wirksam, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schreibt eine bestimmte Form vor. Allerdings unterliegt der Abtretungsvertrag der Pflicht zur Beurkundung durch einen Notar.
Hinzu kommt, dass sich durch individuelle Absprachen im Wortlaut eines bestehenden Gesellschaftsvertrags bestimmte Einschränkungen ergeben können. Es entspricht gängiger Praxis, dass GmbH-Gesellschafter für den Fall einer Veräußerung von GmbH-Anteilen untereinander spezielle Regelungen vereinbaren. In der Praxis finden sich dort häufig Klauseln, wonach die übrigen Gesellschafter einer Anteilsübertragung entweder zustimmen müssen oder sie vorrangig berechtigt sind, ein vertragliches Vorkaufsrecht auszuüben.
Für eine wirksame Übertragung von Gesellschaftsanteilen sind folgende rechtliche Vorgaben einzuhalten:
- Abtretungsvereinbarung,
- notarielle Beurkundung,
- Eintragung ins Handelsregister,
- Änderung der Gesellschafter-Liste.
Eine Veräußerung erfordert, dass das Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere übertragen wird. Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH handelt es sich aus Sicht des Erwerbers um einen Rechtskauf. Der Altgesellschafter tritt seine Rechte an den neuen Gesellschafter ab.
Danach erfolgt die Abtretung formalrechtlich mit diesen beiden Schritten:
- Abschluss des Abtretungsvertrages (sog. Verpflichtungsgeschäft) und der
- „Übergabe“ (sog. dingliches Rechtsgeschäft).
Das Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung ist formbedürftig und bedarf daher der notariellen Beurkundung.
Wie bei jedem Veräußerungsgeschäft müssen auch bei einer Abtretung sowohl der grundlegende Vertragsabschluss als auch die resultierende Übergabe getrennt bzw. separat betrachtet werden. Das rechtliche Fundament für die Übertragung der Geschäftsanteile bildet das Verpflichtungsgeschäft. Bedingung für den Anteilsübergang ist der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Käufer eine Position erlangt, in der er seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter rechtlich geschützt wahrnehmen kann.
Wie werden Veräußerungsgewinne besteuert?
Die aus einem Anteilsverkauf erzielten Veräußerungsgewinne sind einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Veräußerungsgewinn beim Anteilsverkauf ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, abzüglich der Veräußerungskosten, und den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Bei einem Verkauf von GmbH-Anteilen sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. Welches Steuerverfahren auf welchen Sachverhalt zutrifft, richtet sich zum einen nach der Art, Dauer und Quote der Beteiligung und zum anderen, ob der GmbH-Anteil innerhalb des Privat – oder Betriebsvermögens gehalten wird.
Grundsätzlich gelten hierzu folgende Regeln:
- Beteiligung von unter 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre: Die Besteuerung erfolgt nach § 20 Abs.2 EStG: Veräußerungsgewinne werden einkommensteuerlich wie Kapitalerträge behandelt. Demnach sind durch den Veräußerer die 25 %ige Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen.
- Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre: Die Besteuerung erfolgt nach § 17 Abs.1 EStG: Es gilt das Teileinkünfteverfahren. Danach sind 40 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei und 60 % steuerpflichtig. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz des Veräußerers.
§ 17 EStG regelt auch die Besteuerung von Erlösen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht zum Betriebsvermögen gehören. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, wird der Veräußerungsgewinn zwingend den gewerblichen Einkünften zugeordnet. Unter den in § 17 Abs.2 EStG genannten Voraussetzungen gilt dies auch für den Verkauf von Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden.
Wie wird das Teileinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Veräußerungserlösen angewendet?
Der für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebende Veräußerungsgewinn ergibt aus dem nachfolgendem Rechenschema. Darin werden auch die aufgeführten Kostenfaktoren nach den Vorgaben des Teileinkünfteverfahrens mit jeweils zu 60 % angesetzt. Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen auf dieser Seite unter Ziffer 3.
Veräußerungserlös – Veräußerungskosten – Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn
Schritt für Schritt: So berechnen Sie den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
Fallbeispiel: Susanne Müller möchte ihre Gesellschaftsanteile verkaufen. Sie hält eine Beteiligung in Höhe von 40 % am Stammkapital der X-GmbH. Sie plant Ihre Anteile für 35.000 Euro zu verkaufen und möchte gerne wissen, wie Sie Ihren Veräußerungsgewinn errechnen kann und versteuern muss.
Um die Höhe der anfallenden Einkommensteuer festzustellen, sind folgende 3 Rechenschritte erforderlich:
1. Zunächst ermitteln Sie, wie hoch der Veräußerungsgewinn ausfällt.
In unserem Beispielfall beträgt der Verkaufserlös 35.000 Euro. Nach Abzug der anrechenbaren Kosten verbleibt ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 17.000 Euro.
Verkaufserlös – Anschaffungskosten – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn
35.000 Euro – 10.000 Euro – 8.000 Euro = 17.000 Euro
2. Dann stellen Sie den anrechnungsfähigen Freibetrag fest.
Der gesetzliche Freibetrag für eine 100 %ige Beteiligung beträgt 9.060 Euro. Liegt die Beteiligungsquote darunter, so reduziert sich der Freibetrag entsprechend. Demnach entfällt auf eine Beteiligung von 40 % ein Freibetrag von 3.624 Euro.
Haben Sie den Freibetrag errechnet, müssen Sie zusätzlich die gesetzliche Freibetragsgrenze in Höhe von 36.100 Euro anteilig berücksichtigen. Übersteigt der Veräußerungsgewinn die anteilige Freibetragsgrenze, so verringert sich der Freibetrag entsprechend um den sogenannten Kürzungsbetrag.
Beispiel
Bei einer 40 %igen Beteiligung beträgt die anteilige Freibetragsgrenze 14.440 Euro (40 % von 36.100 Euro).
Daraus resultiert folgende Berechnung des „tatsächlichen“ Freibetrages:
Veräußerungsgewinn – Freibetragsgrenze = Kürzungsbetrag
17.000 Euro – 14.440 Euro = 2.560 Euro
Den errechneten Freibetrag müssen Sie um den Kürzungsbetrag reduzieren, und zwar wie folgt:
Freibetrag – Kürzungsbetrag = gekürzter Freibetrag
3.624 Euro – 2.560 Euro – 1.064 Euro
3. Abschließend berechnen Sie den zu versteuernden Veräußerungsgewinn.
Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ergibt sich aus folgender Gesamtrechnung:
Verkaufserlös – Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn – Freibetrag = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
35.000 Euro – 10.000 Euro – 8.000 Euro = 17.000 Euro – 1.064 Euro = 15.936 Euro
Für die Besteuerung des nach § 17 Abs.1 EStG ermittelten Veräußerungsgewinns gilt – wie bereits ausgeführt – das Teileinkünfteverfahren. Danach sind 60 % steuerpflichtig.
In unserem Beispiel sind das 9.561,60 Euro (60 % von 15.936 Euro), die mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.
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Körperschaft- und Gewerbesteuer
Beim Verkauf von GmbH-Anteilen spielt neben der Einkommensteuer auch die Behandlung im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer eine wichtige Rolle. Diese steuerlichen Aspekte können die Steuerlast erheblich beeinflussen und sollten daher genau berücksichtigt werden.
Der Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist für Kapitalgesellschaften grundsätzlich körperschaftsteuerfrei. Dies ist in den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) festgelegt. Allerdings sind 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusetzen. Das bedeutet, dass diese 5 % steuerlich nicht abzugsfähig sind und somit das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöhen.
Für gewerbliche Unternehmen, die GmbH-Anteile veräußern, ist die gewerbesteuerliche Behandlung ähnlich der körperschaftsteuerlichen Regelung. Auch hier sind 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei, während 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten. Diese Regelung gilt sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen halten. Entscheidend ist dabei, dass die GmbH-Beteiligung Teil eines Gewerbebetriebs ist.
Der steuerpflichtige Anteil von 5 % des Veräußerungsgewinns wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet und unterliegt somit der Gewerbesteuer. Dadurch erhöht sich die Steuerlast für das Unternehmen, da dieser Anteil in die Berechnung des Gewerbeertrags einfließt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Veräußerungsgewinne aus GmbH-Beteiligungen körperschaft- und gewerbesteuerlich zu 95 % steuerfrei sind, während die verbleibenden 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgabe das steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Durch genaue Planung und eventuell steuerliche Beratung können Gesellschafter die steuerliche Belastung optimieren und die Nutzung von steuerlichen Freibeträgen und Regelungen, z.B. nach § 17 EStG, kann die Gesamtsteuerlast weiter verringern.
Zusammenfassung zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Der Verkauf und Kauf von GmbH-Anteilen erfordert ein Verständnis der rechtlichen und steuerlichen Regelungen. GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei übertragbar, müssen jedoch notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Individuelle Absprachen im Gesellschaftsvertrag können zusätzliche Bedingungen wie Zustimmungspflichten oder Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter festlegen.
Veräußerungsgewinne sind einkommensteuerpflichtig. Bei Beteiligungen unter 1 % in den letzten 5 Jahren erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG, ähnlich wie Kapitalerträge, mit 25 % Kapitalertragsteuer. Bei Beteiligungen von mindestens 1 % in den letzten 5 Jahren greift § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und Satz 2 EstG, das Teileinkünfteverfahren, bei dem 40 % der Gewinne steuerfrei und 60 % steuerpflichtig sind.
Auch Körperschaft- und Gewerbesteuer spielen eine Rolle. Gewinne aus dem Verkauf eines GmbH-Anteils sind für Kapitalgesellschaften grundsätzlich körperschaftsteuerfrei, jedoch sind 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusetzen. Diese Regelung gilt auch für gewerbliche Unternehmen, wodurch 5 % des Veräußerungsgewinns der Gewerbesteuer unterliegen.
Zusammenfassend sind Veräußerungsgewinne aus GmbH-Beteiligungen zu 95 % steuerfrei, während 5 % das steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Genaue Planung und steuerliche Beratung können helfen, die steuerliche Belastung zu optimieren, insbesondere durch Nutzung von Freibeträgen und Regelungen nach § 17 EStG.