Das Geschäftsführer-Gehalt berechnen: Soviel darf ein GF verdienen + gratis Musteranstellungsvertrag

Das Geschäftsführer-Gehalt berechnen: Soviel darf ein GF verdienen + gratis Musteranstellungsvertrag
Zentrale Fragen des Verkaufsprozesses

Inhaltsverzeichnis

Joachim Merkl für Unternehmer Radio Deutschland.png Geschrieben von Ass. jur. Joachim Merkl Lesedauer: 20 Min.

Geschäftsführer einer GmbH verdienen gut, wenn die Gewinne im Unternehmen stimmen. Denn sie gelten als außertariflich Beschäftigte. Daher kann ihre Gehaltszahlungen grundsätzlich frei vereinbart werden, doch worauf kommt es beim Geschäftsführer Gehalt berechnen an? Dennoch gilt es in der Praxis, vorhandene Fallstricke zu erkennen und vor allem Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden.

Das GmbH Geschäftsführergehalt unterliegt grundsätzlich keinerlei Restriktionen oder Auflagen. Welches Gehalt ein GmbH-Geschäftsführer von seiner Firma erhält, ist demnach verhandelbar.

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Als Organ der GmbH ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer, sondern nimmt als AT-Angestellter arbeitgeberähnliche Funktionen wahr. Seine Tätigkeit wird rechtlich als Dienstleistung definiert. Sein Vergütungsanspruch zählt zu den Hauptpflichten des Dienstvertrages, der gesetzlich in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 611 BGB) geregelt ist.

Mit Managern auf Geschäftsführungsebene wird im Anstellungsvertrag ein Jahresbruttogehalt vereinbart. Die gesetzlichen Abgaben wie Steuern und seinen Anteil zur Sozialversicherung trägt der Mitarbeiter. Die jeweiligen Zahlungstermine für das Gehalt ergeben sich ebenfalls aus dem Vertragsinhalt.

Wichtig

Das Finanzamt erkennt Zahlungen von Geschäftsführern nur an, wenn zwischen ihm und der Gesellschaft ein wirksamer Anstellungsvertrag besteht. Das gilt gleichermaßen für den Fremdgeschäftsführer sowie den Gesellschafter-Geschäftsführer. Ansonsten gelten sie als nicht angestellt, so dass gezahltes Geschäftsführer-Gehalt seitens der GmbH steuerlich nicht im Rahmen der Betriebskosten absetzbar sind.

Wer legt die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers fest?

Über die Höhe des Geschäftsführergehalts entscheidet die Gesellschafter-Versammlung der GmbH. Ist der Geschäftsführer in Personalunion alleiniger Gesellschafter, so kann er sein Gehalt eigenständig festlegen und ist niemandem darüber Rechenschaft schuldig.

Allerdings darf er sein Gehalt nicht unangemessen hoch ansetzten, da er sonst Gefahr läuft, dass die Finanzverwaltung von einer verdeckter Gewinnausschüttung ausgeht. In diesem Fall droht eine Nachversteuerung. Zur Angemessenheit von Geschäftsführer-Bezügen s.u. „Wann ist die Geschäftsführer-Vergütung eines GmbH-Gesellschafters angemessen?“

Bei einer Existenzgründung und der Führung von Geschäften ist es für Unternehmer essenziell, eine klare Struktur und Richtlinie in Bezug auf die Vergütung und Gehaltszahlung festzulegen, besonders wenn es sich um eine Personengesellschaft wie eine GmbH handelt. Die geschäftsführende Person, die die Geschäftsführertätigkeit ausübt, sollte in Konsultation mit den Gesellschaftern ein angemessenes und nachvollziehbares Gehalt festlegen.

In diesem Zusammenhang spielt der Verdienst eine entscheidende Rolle, um eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu gewährleisten. Es ist empfehlenswert, dass die Höhe des Verdiensts transparent und nach geregelten Kriterien festgelegt wird, um möglichen Konflikten mit den Finanzämtern vorzubeugen. Zu hohe Vergütungen können als Vermögensmehrung angesehen werden und die Unternehmer laufen Gefahr, einer intensiven Prüfung durch das Finanzamt unterzogen zu werden.

Das Ziel ist, dass die Geschäftsführertätigkeit nicht nur zum Wohl des Unternehmens ausgeübt wird, sondern auch im Einklang mit den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften steht. Dazu gehört, dass die Vergütung des Geschäftsführers in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit, Verantwortung und zum Erfolg des Unternehmens steht.

Zudem sollten Unternehmer im Bereich der Existenzgründung die Auswirkungen der Geschäftsführervergütung auf die gesamten Geschäfte der GmbH betrachten. Ein ausgewogenes und nachhaltiges Gehaltsmodell kann zur Stabilität und zum Wachstum des Unternehmens beitragen, während unangemessene Gehaltszahlungen zu Unstimmigkeiten führen und das Geschäftsklima belasten können.

Nach welchen Kriterien richtet sich die Höhe der Vergütung des GmbH-Geschäftsführers?

Neben den subjektiven Faktoren auf Seiten des Geschäftsführers wie zum Beispiel seiner beruflichen Erfahrung sowie dem Grad seiner Verantwortung sind die Unternehmensgröße und die Umsatzhöhe des Unternehmens als gehaltsbildende Einflussfaktoren von signifikanter Bedeutung.

Kriterien, die sich auf die Höhe der Gesamtvergütung auswirken können, sind zum Beispiel:

Auf Seiten des Unternehmens:

  • Art der Branche
  • Rechtsform
  • Größe (z.B. Anzahl der Mitarbeiter, Höhe des Umsatzes)
  • Region, in der das Unternehmen ansässig ist
  • Jahresumsatz

Auf Seiten des Geschäftsführers:

  • Alter 
  • Ausbildung und Qualifikation
  • Berufliche Erfahrung
  • Funktion
  • Verantwortungsbereich

Anhand dieser Faktoren gilt es, sowohl den bestmöglichen als auch interessengerechten Vergütungsrahmen zu finden. In der Bewältigung dieser Aufgabe sieht Martin von Hören,Vergütungsexperte des Beratungsunternehmens Kienbaum Consultants International eine besondere Herausforderung für die Unternehmen: „Die angemessene Höhe der Vergütung von Führungskräften zu finden, zählt zu den zentralen Aufgaben der betrieblichen Personalarbeit. Dabei sollte das Gehalt funktions-, leistungs- und marktgerecht gestaltet sein.

Aus welchen Bausteinen setzt sich das Geschäftsführergehalt zusammen?

Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers setzt sich regelmäßig aus mehreren Komponenten zusammen. Das sogenannte Zieleinkommen besteht in der Summe sowohl aus einem fixen als auch einem variablen Vergütungsanteil.

Letzterer ist üblicherweise an das Erreichen vordefinierter betrieblicher Ziele gekoppelt. Sämtliche Vergütungsbestandteile bilden die Gesamtausstattung. Die Summe aller im Vergütungsrahmen zugewendeten Werte in Geld und Sachbezügen wird auch als Total Compensation bezeichnet.

Als Basisvergütung für den GmbH-Geschäftsführer wird üblicherweise ein fixer Jahresbetrag vereinbart. Von diesem Wert ausgehend erhält der GmbH-Geschäftsführer im Regelfall ein in monatlichen Teilbeträgen gezahltes Brutto-Festgehalt.

Die Jahresgesamtbezüge setzen sich monetär aus dem Fixgehalt einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie variablen erfolgs- bzw. leistungsbezogenen Vergütungen wie etwa Tantiemen zusammen. Hinzu kommen nicht-monetäre Gehaltsbestandteile wie geldwerte Leistungen und Sachleistungen.

Im Einzelnen zählen beispielsweise folgende Gehaltsbestandteile und Vorteile zur Gesamtvergütung:

Monetäre Bestandteile

  • Fixgehalt (Grund- oder Basisvergütung)
  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld

variable Bestandteile, z.B.

  • Tantieme
  • Gratifikationen
  • Boni

Geldwerte Leistungen, z.B.

  • betriebliche Altersversorgung (bAV), Pensionszusage, Vorsorgeaufwendungen)

Sachbezüge, z.B.

  • Mitarbeiterrabatte, Preisnachlässe
  • Firmenwagen
  • Handynutzung
  • Car Sharing
  • Ticket Abo
  • Verpflegungszuschüsse
  • Ausrichtung von privaten Feiern auf Unternehmenskosten
  • Wohungsüberlassung

Merke:

In die Jahresgesamtvergütung bzw. Gesamtausstattung eines GmbH-Geschäftsführers sind grundsätzlich alle monetären und nicht-monetären Leistungen einzubeziehen, die das Unternehmen an den Geschäftsführer erbringt.

Was versteht man unter einer variablen oder leistungsorientierte Vergütung?

Unter den Begriffen „Tantieme“ und „Bonus“ zählen jene Gehaltsbestandteile zur variablen Vergütung, die im Rahmen der Gesamtvergütung leistungsbezogen an den GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden. Sie sind an das Erreichen konkret vorgegebener unternehmerischer Ziele geknüpft.

Vergütungsexperte Martin von Hören stellt den besonderen Nutzen einer erfolgsbasierten Vergütung heraus:

„Vergütungspolitisch sinnvoll ist die Tantieme, die vertraglich bindend zugesagt und an bestimmte Erfolgsgrößen gekoppelt ist. Dabei ist zunächst an den Unternehmensgewinn zu denken, idealerweise auf einer Mehr-Jahres-Basis. Hinzu treten zunehmend Kennzahlen aus dem ESG*-Bereich, also ökologische oder mitarbeiterbezogene Größen oder Faktoren einer guten Corporate Governance.“

Martin von Hören, Director und Partner bei Kienbaum Consultants International GmbH

Die Abkürzung „ESG“ steht für Environment, Social und Governance und deren Inhalte.

Environment…beschreibt die effiziente und ökologisch nachhaltige Nutzung von Energie und Rohstoffen.
Social…steht für soziale Themen wie Gesundheit, Sicherheit und Diversität der Arbeitnehmer im Rahmen der unternehmerischen Sozialverantwortung.
Governance…verantwortungsvolles Handeln der Unternehmensführung unterbesonderer Beachtung ethischer Prinzipien und Werte.

Martin von Hören rät dazu, eine Bemessungsgrundlage zu wählen, die einerseits für die Unternehmenszielsetzung  relevant ist, andererseits aber auch in enger Beziehung zur Leistung der Leitungskraft steht. „Die Basis für die Festlegung der Tantieme sollte rechnungstechnisch möglichst einfach bestimmbar und durch den Betroffenen beeinflussbar und kontrollierbar sein“, so von Hören.

Der Vergütungsexperte verweist in diesem Kontext auf die Bedeutung der variablen Vergütung als motivations- und leistungsfördernde Instrumente:

“Der Erfolg eines Unternehmens wird ganz wesentlich von der Qualifikation und dem persönlichen Engagement seiner Führungskräfte bestimmt. Die enge Verknüpfung zwischen Leistungsfähigkeit des Managers und dem wirtschaftlichem Ergebnis seines Unternehmens sollte in einer erfolgsabhängigen Vergütung Berücksichtigung finden.”

Martin von Hören, Director und Partner bei Kienbaum Consultants International GmbH

VergütungsformAllein-Geschäftsführung Vorsitz der GeschäftsführungMitglied der Geschäftsführung
Grundvergütung
▪ Höhe insges. Median**in Tsd. €
  169  287  206
Gesamtdirektvergütung
▪ Höhe insges. Median**in Tsd. €
  246  492  301
Jahresbezogene variableVergütung (STI)**
▪ Zahl der Empfänger in %
▪ Höhe Median** in Tsd. €
▪ Anteil an der Gesamtdirektvergütung in %
 97
56

25
  99
145

34
92
77 

29
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)***
▪ Zahl der Empfänger in %
▪ Höhe Median** in Tsd. €
 
10
90
 
32
172
  25
122
Betriebliche Altersversorgung
▪ Zahl der Empfänger in %
  87  91  90
Firmenwagen
▪ Zahl der Empfänger in %
▪ Budget Median** in Tsd. €
93
69
96
77
91
70
  • *Datenbasis: Unternehmen/Positionen (insg.) 5.289/6.550 /
  • **Median=Mittel- bzw. Durchschnittswert
  • **STI=short term incentives 
  • ***LTI=long term incentives

Durchschnittliche Gesamtdirektvergütung (Median in Tsd. Euro) nach Branchen

BrancheGesamtdirektvergütung
Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden298
Nahrungs- u. Genussmittel321
Leder, Textil, Bekleidung290
Holz, Papier285
Druckereien u. Verlage, Medien287
Chemie u. Mineralölverarbeitung386
Pharma378
Herstellung von Gummi- u. Kunststoffwaren322
Keramik, Glas303
Metallerzeugung u. -bearbeitung343
Herstellung von Metallerzeugnissen319
Maschinen- u. Anlagenbau354
Herstellung von Büromaschinen347
Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung294
Rundfunk-, Fernseh- u.  Nachrichtentechnik, Telekommunikation318
Medizin-, Mess-, Steuer- u. Regelungstechnik, Optik389
Herstellung von Kraftwagen u. Kraftwagenteilen,sonstiger Fahrzeugbau330
Herstellung von Möbeln, Schmuck etc.313
Energie,Ver-/Entsorgung, Recycling315
Baugewerbe294
Groß- u. Außenhandel290
Einzelhandel, Versandhandel292
Transport u.Verkehr, Logistik298
Banken362
Finanzdienstleistungen376
Versicherungen442
Grund- u. Wohnungswirtschaft284
EDV-Beratung, Softwarehäuser, Rechenzentren332
Rechts-, Steuer-, Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung,  Ingenieur-Büros376
Verbände, Institute, gemeinnützige Organisationen282
Krankenhäuser281
Kultur, Sport u. Unterhaltung287
insgesamt302

Quelle: Kienbaum Vergütungsreport „Geschäftsführung“ 2022

Wie hoch darf der Anteil variabler Vergütung sein?

Eine Einschränkung vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und damit einer frei verhandelbaren  Vergütung besteht auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Verhältnis einer variabel vereinbarten Vergütung zum vertraglichen Fixgehalt. Für diese Konstellation gilt folgende Regel:

Ausgehend von einer 100-%igen Gesamtvergütung, muss das Fixum mindestens 75 % der Gesamtvergütung betragen, so dass Tantiemen und Boni als Zielvereinbarungen maximal 25 % ausmachen können. Das folgt aus der geltenden Richtlinie zur Körperschaftsteuer.

Beispiel: Der Geschäftsführer soll für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 420.000 Euro erhalten. Die Gesamtvergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:

1. Festgehalt                           250.000 €

2. Tantieme                             170.000 €

Gesamtvergütung                  420.000 €

Die Tantieme gilt laut der geltenden Körperschaftsteuer (KStR) dann als angemessen, wenn sie maximal 25 % und das Fixum mindestens 75 % der Gesamtvergütung beträgt.

VergütungIst-Betrag  in Tsd. €Anteiliger Betrag in %Soll-Betrag max. in Tsd. €*
Gesamtvergütungdavon:420100420
Festgehalt25075315
Tantieme17025105
=Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)65 0

*nach Angemessenheitsprüfung gemäß BMF v. 1.2.2002, BStBl I S.219

Die Angemessenheitsobergrenze für die Tantieme liegt demnach bei 105.000 Euro (Berechnung siehe Tabelle). Die errechnete Tantieme fällt danach in diesem Rechenbeispiel um 65.000 Euro zu hoch aus und stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Abweichungen von der 75/25-Regel sind nur ausnahmsweise möglich. So zum Beispiel in der Gründungsphase eines Unternehmens, in schwierigen Wirtschaftssituationen oder innerhalb risikobehafteter Geschäftsfelder.

Wann ist die Geschäftsführer-Vergütung eines GmbH-Gesellschafters angemessen?

Ob die Vergütung bei steuerlicher Betrachtung angemessen ist, stellen die Finanzbehörden punktuell in einem mehrstufigen Prüfverfahren fest:

Interner Fremdvergleich

Ist lediglich ein Geschäftsführer im Unternehmen vorhanden, so wird die Vergütung des am zweithöchsten dotierten Mitarbeiter als ungefähre Vergleichsgröße heran gezogen. Danach darf der Geschäftsführer etwa das 2,5-fache dieser Vergütung beziehen.

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, darunter auch ein Fremdgeschäftsführer, so dient dessen Vergütung als Ausgangswert für ein angemessenes Gesamtgehalt. Dazu wird unter anderem fiktiv untersucht, ob ein Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus ein vergleichbares Salär bezogen hätte.

Nach der Urteilspraxis des Bundesfinanzhofs (BFH) werden folgende Vergleichspunkte detailliert hinterfragt:

● Alter, Dienstalter und Ausbildung des Geschäftsführers,

● Qualifikation, Funktion und Erfahrung des Geschäftsführers

● Unternehmensgröße, Branche, Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter,

● Art und Umfang der Tätigkeiten im Vergleich zu einem Fremdgeschäftsführers im selben Unternehmen,

● Vergleich mit anderen Geschäftsführern im Branchenumfeld,

● die vorhandenen Ertragsaussichten im Unternehmen,

● Verhältnis der Geschäftsführervergütung zum Unternehmensgewinn.

Externer Fremdvergleich

Bei der Beurteilung, ob die Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt als angemessen bewertet werden können, unterzieht die Finanzverwaltung die Vergütungen einem Vergleich mit den Gehältern externer Geschäftsführer zum Beispiel von branchengleichen Firmen.

Im Rahmen dieser Vergleichsprüfung zieht die Finanzrechtsprechung die empirischen Daten unabhängiger Dienstleister wie etwa der Kienbaum Vergütungsberatung oder der BBE Handelsberatung heran. Diese Daten werden jährlich erhoben und in Form von Studien publiziert. Auf der Basis des veröffentlichten Datenmaterials hat beispielsweise die Oberfinanzdirektion Karlsruhe eigene Vergleichswerte als Orientierungsmaßstab bekannt gegeben.

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Halbteilungsprinzip, Ertragslage und Eigenkapitalverzinsung

Nach Zahlung der Vergütung an den oder die Gesellschafter-Geschäftsführer muss sicher gestellt sein, dass in dem Unternehmen eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleibt. Die Eigenkapitalverzinsung beschreibt das Verhältnis des Jahresgewinns oder -verlusts zur Eigenkapitalausstattung im Laufe eines Geschäftsjahrs. Bei mehreren Geschäftsführern ist die Summe aller Gesamtbezüge maßgebend.

Als Faustregeln für eine angemessene Geschäftsführer-Gesamtvergütung gelten, wenn bei der GmbH:

● die Eigenkapitalverzinsung mit einer Quote von mindestens 6 % verbleibt. Das bedeutet: Nach Abzug aller gezahlten Geschäftsführer-Vergütungen, muss noch eine Gewinnquote in Höhe von 6 % des in der Firma vorhandenen Eigenkapitals erreicht werden.

● für ertragstarke GmbH´s gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz: danach muss der Jahresüberschuss vor Körperschaft- und Gewerbesteuern nach Abzug der Geschäftsführervergütungen mindestens in Höhe der Geschäftsführervergütung im Unternehmen verbleiben.

Was sind die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Stellt die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung eine unangemessen hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers fest, so geht sie von verdeckten Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter aus. Außerdem prüft sie von Amts wegen, ob eine Steuer-Straftat vorliegt.

Im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung wird die auf den Gesellschafter entfallende Einkommensteuer herabgesetzt. Da im Normalfall der Einkommensteuerbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, müsste zunächst der Bescheid seitens des Finanzamtes aufgehoben und korrigiert werden. Im Gegenzug erhöht sich das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast der GmbH.

Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuer zuzüglich etwaiger Verspätungszuschläge nachentrichten muss.

Interview mit dem Vergütungsexperten Martin von Hören

Martin von Hören*, Vergütungsexperte der international operierenden Unternehmensberatung Kienbaum Consultants International GmbH in Köln im Interview mit Unternehmer-Radio.

Foto_Martin-von-Hören_Kienbaum

  Quelle: Martin v. Hören; Kienbaum Consultants International GmbH

Unternehmer-Radio: Wir erleben zur Zeit einen ausgeprägten Fachkräftemangel – mit steigender Tendenz. Inwieweit sind Unternehmen bei der Besetzung von leitenden Positionen wie etwa der Geschäftsführerebene bei der GmbH von dieser Misere betroffen?

Von Hören: Generell sind hochkarätige Führungskräfte in der Wirtschaft ausgesprochen rar und dementsprechend heiß begehrt. Um so mehr ist bei den Unternehmen zunehmend Kreativität gefragt, wollen sie Spitzenkräfte für ihre Chefetagen gewinnen.

Unternehmer-Radio: Bedeutet das nicht, wer dem Aspiranten das höchste Gehalt bietet, bekommt auch den Zuschlag?

Von Hören: Das Thema ist vielschichtiger und komplexer, als dass man es allein an der Höhe der Vergütung festmachen könnte. Hier geht es nicht ausschließlich um ein Wettnieten mit der lukrativsten finanziellen Offerte. Ob das Angebot aus Sicht des Kandidaten insgesamt attraktiv genug ist, hängt von seiner subjektiven Wahrnehmung ab. Und da haben Manager durchaus unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungen, die das Unternehmen erst einmal erforschen muss.

Unternehmer-Radio: Und wie können sich Unternehmen bei der Anwerbung eines Geschäftsführers gegenüber dem Wettbewerb erfolgreich durchsetzen?

Von Hören: Bei der Suche nach Top-Managern lassen sich die Erfolgschancen durch ein stimmiges Gesamtbild maximieren. Dazu gehört nicht nur das vertragliche Fixgehalt, sondern auch eine strategisch sinnvoll ausgestaltete Tantiemeregelung. Gerade bei dieser geht es natürlich auch um die Zukunftschancen des Unternehmens.

Unternehmer-Radio: Warum ist dieses strategische Gesamtbild so enorm wichtig?

Von Hören: Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin soll idealerweise nicht das eigene Einkommen in dem abzuschließenden befristeten Vertrag maximieren, sondern für das Unternehmen zukunftsorientiert Werte schaffen. Dafür einen entsprechenden unternehmerischen Handlungsrahmen zu bieten und gleichzeitig den/die GeschäftsführerIn an den Erfolgen partizipieren zu lassen, sorgt dafür, die richtigen unternehmerischen nachhaltig handelnden Persönlichkeiten anzuziehen.

Unternehmer-Radio: Das hört sich eigentlich nicht besonders kompliziert an. Woran liegt es denn, dass Unternehmen beim Werben um versierte Führungskräfte den Kürzeren ziehen?

Von Hören: In der Grundidee ist es nicht kompliziert, aber in der Praxis wird doch manchmal auf tradierte Methoden und Argumente zurückgegriffen. Um sich nachhaltig in den Fokus des Kandidaten zu setzen und so sein Interesse zu steigern, bedarf es einer gewissen Kreativität, dessen Interessen mit denen des Eigentümers zu verzahnen und eine nachhaltige Win-win-Situation zu erzeugen.

Unternehmer-Radio: Was würden Sie diesen Unternehmen konkret raten?

Von Hören: Je höher das Bezahlungsmodell sich an das des Unternehmers annähert, um so besser. Das kann beispielsweise eine Unternehmensbeteiligung sein, oder – wenn das nicht gewünscht ist – eine Tantiemeregelung, die sich einer solchen Beteiligung stark annähert, zum Beispiel auch durch Mehr-Jahres-Komponenten.

Unternehmer-Radio: Zu welchen konkreten Maßnahmen würden sie dem Unternehmen bei der Suche raten?

Von Hören: Da sich die Suche nach Führungskräften in aller Regel diskret und individuell gestaltet, kommt es entscheidend darauf an, auf welchem Weg die Kontaktaufnahme erfolgt. Bereits in dieser frühen Phase kristallisiert sich schnell heraus, ob ein grundsätzliches Interesse an einem Unternehmenswechsel besteht und unter welchen Voraussetzungen er als realisierbar erscheint.

Unternehmer-Radio: Nun wird wohl kaum ein Unternehmen unverhohlen mit dem Wunschkandidaten unmittelbaren Kontakt aufnehmen, um ihn abzuwerben. Wie läuft dieses Prozedere in der Personalpraxis tatsächlich ab?

Von Hören: In der Tat wird das Unternehmen in dieser Situation erst einmal die eigene Anonymität wahren wollen. Hier ist die Tätigkeit des Headhunters gefragt. Bei Kienbaum setzen wir auch im Executive Search gezielt unternehmerische Vergütungsmodelle ein, um im Auftrag eines Unternehmens Führungskräfte zu einem Wechsel zu motivieren. Dazu schnüren wir individuelle Anreizpakete, mit denen wir Führungskräfte und High Potentials zum Eintritt in die Firma bewegen wollen.

*Dr. Martin von Hören ist Director und Partner der Unternehmensberatung Kienbaum Consultants International GmbH mit 22 Standorten auf vier Kontinenten.

Anstellungsvertrag mit einem Fremdgeschäftsführer

Dienstvertrag

zwischen

der SaltronaTec GmbH, 67111 Massenstadt, Kleiner Weg 101
vertreten* durch den Beirat*, dieser vertreten durch den Vorsitzenden

– Gesellschaft –

*Anmerkung: (abänderbar) z.B. durch die Gesellschafterversammlung, vertreten durch den Vorsitzenden des Beirates

und

Herrn Diplom-Kaufmann Frank-Dieter Moeller, 67055 Nusshagen, Dorfstraße 6

– Geschäftsführer –

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

§ 1 Aufgaben und Pflichten

1. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.10.2022 wurde der Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.01.2023 zum kaufmännischen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.

2. Durch diesen Vertrag werden die rechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer insbesondere gemäß der geltenden Vorschriften der §§ 611 BGB ff. geregelt.

3. Der Geschäftsführer erfüllt seine Aufgaben ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und stellt seine Arbeitskraft exklusiv in deren Dienst.

4. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung dieses Vertrages, der geltenden Gesetze sowie des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Er erfüllt seine Aufgaben gemäß § 347 Abs.1 HGB sorgfältig und gewissenhaft. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er gegenüber der Gesellschaft für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

5. Der Geschäftsführer erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben gemäß des durch den Beirat für seinen Geschäftsbereich festgelegten Geschäftsverteilungsplans und leistet den Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Beirates jeweils Folge.

6. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen für das abgelaufene Geschäftsjahr durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung unverzüglich, spätestens jedoch nach Feststellung und Bekanntgabe des Jahresabschlusses, zu entlasten.

§ 2 Vertretung, Befugnisse und Verantwortung

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die ihm obliegenden Pflichten erfüllt er sorgfältig und gewissenhaft.

§ 3 Dienstort und Arbeitszeit

Der Geschäftsführer erbringt seine vertraglichen Tätigkeiten und Leistungen am Sitz der Gesellschaft. Seine Arbeitskraft stellt er vollständig in das Interesse und den Dienst der Gesellschaft.

Der Geschäftsführer bringt seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen in seine Tätigkeit ein und ist in der Gestaltung und Bewältigung seiner Aufgaben frei. Die Parteien verzichten ausdrücklich darauf, eine bestimmte Arbeitszeit des Geschäftsführers festzulegen.

§ 4 Laufzeit des Vertrags

1. Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am 1. Januar 2023 und kann frühestens zum 31. Dezember 2026 ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwei Jahre, wenn keine der Parteien fristgerecht von der Kündigungsoption zum 31. Dezember 2026 oder zum Ende der zweijährigen Verlängerungsfrist Gebrauch macht.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Beirats der Gesellschaft erfolgen.

2. Das Dienstverhältnis mit dem Geschäftsführer endet mit dem Ablauf des Monats, der auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres folgt, ohne dass es einer formellen Kündigung unter Einhaltung der genannten Frist bedarf.

3. Endet das Dienstverhältnis durch ordentliche Kündigung der Gesellschaft oder wird die Laufzeit des Dienstvertrages nicht verlängert, so erhält der Geschäftsführer eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung errechnet sich aus der Anzahl der bis zum Ausscheiden vollständig absolvierten Dienstjahre und beträgt für jedes Dienstjahr der Höhe nach eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung auf der Grundlage der zurückliegenden zwölf Monate.

§ 5 Vergütungen und Bezüge

Der Geschäftsführer erhält von der Gesellschaft für seine Tätigkeit folgende Leistungen:

1. Eine feste Jahresgrundvergütung in Höhe von EUR 180.000,00. Die Grundvergütung wird ratierlich in zwölf gleichen Teilbeträgen in Höhe von EUR 15.000,00 gezahlt. Die Zahlung erfolgt seitens der Gesellschaft durch Banküberweisung auf das Konto des Geschäftsführers bei der

Monopol-Bank mit der IBAN DE2959650232844010.

Die monatliche Teilzahlung ist jeweils zum letzten Werktag eines Monats fällig. Mit Zahlung der vereinbarten Grundvergütung sind sämtliche Vergütungsbestandteile, soweit nicht in diesem Vertrag gesondert aufgeführt, abgegolten.

2. Eine jährliche gewinnbezogene Tantieme nach Zielvereinbarung. Die Höhe der Tantieme wird durch die Gesellschafterversammlung bei Erreichen der genannten Ziele durch den Geschäftsführer fixiert. Dazu wird das wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft auf der Grundlage des ermittelten Gewinns innerhalb des Jahresabschlusses zugrunde gelegt. Stichtag für die Berechnung der Tantieme ist jeweils der 31. Dezember des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Tantieme wird im Folgemonat nach dem festgestellten Jahresabschluss an den Geschäftsführer ausgezahlt.

3. Ein Urlaubsgeld in Höhe von 75 Prozent der in Ziffer 1. genannten monatlichen Grundvergütung, zahlbar brutto zum 30. Juni eines Kalenderjahres.

4.Eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 Prozent der in Ziffer 1. genannten monatlichen Grundvergütung, zahlbar brutto zum 30. November eines Kalenderjahres.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer während eines laufenden Kalenderjahres, so werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation anteilig entsprechend der geleisteten Dienstvertragszeit gezahlt.

§ 6 Fortzahlung der Bezüge

Im Falle einer Erkrankung und einer daraus resultierenden ärztlich festgestellten unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers werden die vertraglichen Bezüge für die Dauer von bis zu sechs Monaten fortgezahlt. Dem stehen sonstige unverschuldete Dienstverhinderungen auf Seiten des Geschäftsführers etwa aufgrund eines durch höhere Gewalt eintretenden unvorhersehbaren Ereignisses gleich.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Fortzahlungsfrist verringert sich der Anspruch auf Tantieme nach Ziffer 5 des Geschäftsführers nach Ziffer 5 dieses Vertrages anteilig für jeden angefangenen Monat, in der er seine Tätigkeit nicht ausübt.

§ 7 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, den er einvernehmlich mit dem Vorsitzenden des Beirats oder der Gesellschafterversammlung festlegt. Der Urlaub kann innerhalb des betreffenden Kalenderjahres zeitanteilig in mehreren Zeitabschnitten genommen werden. Ist es dem Geschäftsführer aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, den Urlaub insgesamt oder auch nur teilweise zu nehmen, so wird er auf das nachfolgende Kalenderjahr übertragen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres wahrzunehmen. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen wird.

Ist es dem Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich, den Urlaub zum Teil oder vollständig innerhalb des vertraglichen Zeitrahmens zu nehmen, so kann er verlangen, dass der Urlaubsanspruch entsprechend finanziell abgegolten wird. Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach der für diese Zeit zu zahlenden Grundvergütung.

§ 8 Nebentätigkeiten und Beteiligungen

Der Geschäftsführer darf Nebentätigkeiten jeglicher Art ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung oder den Beirat der Gesellschaft ausüben.

Der Geschäftsführer wird sich neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nicht an anderen Unternehmen beteiligen, die in Konkurrenz oder in geschäftlichen Beziehungen mit der Gesellschaft stehen.

§ 9 Vertraulichkeit, Verschwiegenheit

Über sämtliche vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, über die der Geschäftsführer Kenntnis erlangt, hat er gegenüber Dritten strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung betrieblicher Interna erstreckt sich auch bei Ausscheiden des Geschäftsführers über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses übergibt der Geschäftsführer sämtliche in seinem Besitz befindliche Schriftstücke und Datenträger an die Gesellschaft, soweit sie die Gesellschaft betreffen. Dies gilt auch für alle anderen im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Gegenstände. Auf privaten Speichermedien hinterlegte und archivierte Daten zur Gesellschaft hat der Geschäftsführer umgehend zu löschen.

§ 10 Wettbewerbsverbot

Der Geschäftsführer erklärt, dass er ab der Beendigung des Dienstverhältnisses, für die Dauer einer Karenzzeit von zwei Jahren darauf verzichtet, für ein Unternehmen tätig zu werden, dass in direktem oder indirektem Wettbewerb zur Gesellschaft steht. Gleichermaßen verzichtet der Geschäftsführer darauf, innerhalb dieser Frist ein konkurrierendes Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen. Dieses Wettbewerbsverbot gilt räumlich für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union.

Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die Gesellschaft an den Geschäftsführer eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 80 v.H. der in den vergangenen sechs Monaten bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durchschnittlich gezahlten Grundvergütung. Die Entschädigungszahlung wird fällig zum Ende eines jeden Monats.

Erzielt der Geschäftsführer während der Karenzzeit anderweitige Einkünfte, so werden sie auf die Höhe der Entschädigung im Verhältnis angerechnet, wie sie die zuletzt bezogene Grundvergütung vor dem Ausscheiden übersteigen.

Der Gesellschaft steht es frei, durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot gegenüber dem Geschäftsführer zu verzichten. In diesem Fall endet die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft mit dem Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Erklärung.

$ 11 Betriebliche Altersversorgung – Pensionszusage

Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer zum Zweck seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine lebenslängliche Rente.

Die Rentenzahlung wird an den Geschäftsführer gezahlt, bei

  1. Vollendung des 65. Lebensjahres,
  2. Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, soweit der Geschäftsführer deswegen aus der Gesellschaft ausscheidet.

Den Grad seiner Erwerbsminderung hat der Geschäftsführer durch Attest des örtlichen Gesundheitsamtes oder entsprechenden Bescheid des zuständigen Versicherungsträgers zu belegen.

Zu den weiteren Modalitäten dieser Regelung gilt inhaltlich die als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte „Vereinbarung zur Pensionszusage“.

§ 12 Versicherungen

1. Die Gesellschaft schließt für und auf den Namen des Geschäftsführers eine Unfallversicherung für den Todesfall und eintretende Invalidität für die Dauer des Dienstverhältnisses ab. Die Zahlung der Versicherungsprämien geht zu Lasten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Versicherer unmittelbar anspruchs- und leistungsberechtigt. Scheidet der Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus, so steht es ihm frei, den Versicherungsvertrag privat mit eigenen Mitteln weiter fortzuführen.

2. Weiterhin schließt die Gesellschaft zu Gunsten des Geschäftsführers eine D & O-Versicherung* zu dessen Schutz vor dem Risiko von Vermögensschäden im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die Laufzeit des Vertrages ab. Die Deckungssumme der D & O-Versicherung beläuft sich auf EUR 3.000.000 je Schadenfall. Die fälligen Versicherungsprämien für die Dauer des Dienstverhältnisses leistet die Gesellschaft. Gegenüber der Versicherung ist der Geschäftsführer im Schaden- und Haftungsfall unmittelbar anspruchs- und leistungsberechtigt.

*Anmerkung: Bei der D & O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine Manager und Organe abschließt.

§ 13 Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sind einvernehmlich möglich. Allerdings sind sie nur wirksam, wenn sie schriftlich und mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgen. Eine Rückwirkung der vertraglichen Änderungen und Ergänzungen ist ausgeschlossen.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollte sich herausstellen, dass einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind oder dies während der Laufzeit dieses Vertrages eintritt, so gilt der übrige Inhalt weiterhin als von den Parteien rechtswirksam vereinbart und bleibt in seinem Fortbestand unberührt. Die Parteien verpflichten sich, rechtsunwirksame Klauseln durch rechtsgültige Regelungen unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens zu ersetzen.

Bei Unstimmigkeiten über den Inhalt dieses Vertrages verpflichten sich die Gesellschaft und der Geschäftsführer dazu, zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Schlichtungsverfahren vor einer neutralen Person oder Institution durchzuführen.

Massenstadt, am 15.10.2022

…………………………………………….                                        ……………………………………………

SaltronaTec GmbH                                                          -Kfm. Frank-Dieter Moeller

*Anmerkungen: Der vorstehende Wortlaut verkörpert beispielhaft einen Mustertext für einen Dienstvertrag zwischen einer GmbH und einem Fremdgeschäftsführer. Er soll die Vertragsparteien bei der vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses unterstützen und dient als Formulierungs- sowie als Orientierungshilfe. Er kann von den Parteien beliebig abgeändert oder ergänzt werden.

Für den Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer gelten keine besonderen Formvorschriften. Er kann daher auch mündlich geschlossen werden. Jedoch empfiehlt es sich aus Gründen der Klarstellung und Eindeutigkeit, den Vertrag schriftlich niederzulegen und zu kontrahieren.

Besonderheiten bei der Gestaltung von Geschäftsführer-Verträgen sind regelmäßig zu beachten, wenn der Geschäftsführer außerdem als Gesellschafter der GmbH auftritt.

Anstellungsverträge mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer enthalten im Vergleich zu Verträgen mit Fremdgeschäftsführern erhebliches steuerliches Konfliktpotenzial. Dies trifft insbesondere auf Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter mit einer Beteiligung von über 50 % zu.

Zu Problemen kommt es bei solchen Konstellationen vor allem bei der Frage, ob und inwieweit Leistungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sind. Die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers werden durch den Fiskus nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie angemessen sind.

Vergleichen Sie hier die Ausführungen zur Vergütung des GmbH-Geschäftsführers.

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Über den Autor
Joachim Merkl für Unternehmer Radio Deutschland.png
Ass. jur. Joachim Merkl

Justiziar oder Syndikusanwalt

Joachim Merkl ist Jurist und erfahrener Autor mit einem Schwerpunkt auf Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Mietrecht. Nach seinem Jura-Studium an der Universität zu Köln und erfolgreicher Tätigkeit als Justiziar und Rechtsanwalt arbeitete er viele Jahre als Wirtschafts- und Finanzjournalist für renommierte Medien wie „Capital”, „Finanztest” und das Wirtschaftsmagazin „DM”. Seit 2010 berät er KMUs zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Projektfinanzierungen. Als Autor hat er zahlreiche Fachbücher veröffentlicht, die sich praxisnah mit Themen wie Unternehmensgründung, Erbrecht und Arbeitnehmerrechten auseinandersetzen.

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