Unternehmer mit Weitblick planen ihre Nachfolge im Unternehmen strategisch. Nur wer den immensen Gestaltungsspielraum optimal nutzt, sichert das Fortbestehen des Unternehmens bei finanziellem Schutz für sich und die Familie und erstellt das Unternehmertestament.
Zank um das künftige Erbe ist in mittelständischen Unternehmen keine Seltenheit. Geht es um die Existenz und Zukunft der Firma sowie um Fragen zur finanziellen Absicherung innerhalb der Familie, läuft es nicht immer harmonisch ab. Damit der designierte Nachfolger auf den Chefsessel bei einem überraschenden Exitus des Senior-Unternehmers nicht vor einem Scherbenhaufen steht, bedarf es einiger unverzichtbarer Regelungen, die in einem Unternehmertestament.
Bedingung für eine reibungslose Übergabe von Betriebsvermögen an den Nachfolger ist der vertrauens- und verständnisvolle Umgang mit den künftigen Erben, aber immer auch der Fortbestand des Unternehmens.
Der Grund: Häufig fühlen sich Kinder gegenüber ihren anderen Geschwistern oder anderen Anverwandten beim Tod des Vaters oder der Mutter übervorteilt, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht.
Oder noch heikler: Eine fremde Person soll „miterben“. Konstellationen wie diese sind geradezu prädestiniert, heftigen Streit innerhalb der Familie auszulösen. Selbst die wohlmeinendsten Planungen werden dann schnell zur Makulatur.
Ein Unternehmertestament kann hier Abhilfe schaffen.
Unternehmer mit Weitblick nutzen daher schon frühzeitig ihren breit gefächerten Gestaltungsspielraum und sichern auf diese Weise das Fortbestehen ihres Unternehmens bei finanzieller Sicherheit für sich und die Familie.
Fallbeispiel:
Die Sorge um einen geregelten Übergang und das Überleben seiner Firma brachte Hanno Mahler auf den Plan. Der 68-Jährige, Chef eines überregional agierenden Versorgungsunternehmens, würde bei seinem Tode ein zukunftsfestes, profitables Unternehmen hinterlassen. Um nach seinem Ableben eine Zerschlagung des Betriebs zu verhindern, plant er, ein Unternehmertestament zu erstellen, damit er verbindlich regelt, wer einmal in seine Fußstapfen treten soll und wie sich die neue Konstellation auf die Familienfinanzen auswirken würde.
Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IFM) steht Jahr für Jahr bei 30.000 Betrieben ein Wechsel an der Unternehmensspitze an. Sei es vorzeitig aus gesundheitlichen oder Altersgründen oder erst bei Exitus des Seniorchefs: Den eigenen Betrieb in geordneten Verhältnissen an einen geeigneten Nachfolger zu übergeben, steht auf der Agenda der Firmenchefs ganz weit oben. Die Frage “Was wird mit dem Betrieb?” – muss sich der gewissenhafte Unternehmer wohl oder übel zur rechten Zeit stellen.
Unternehmertestament – wichtige Empfehlungen
Wer bereits frühzeitig die Unternehmensnachfolge in seinem Sinne mit Übersicht nachhaltig regelt, beweist nicht nur unternehmerischen Weitblick, sondern erspart zudem im Zweifel allen Beteiligten Geld und nicht zuletzt eine Menge Ärger. Die gezielte Übertragung von betrieblichen Vermögenswerten, insgesamt oder teilweise, sichert die weitere Existenz des Unternehmens und wird im Unternehmertestament geregelt. Nach Feststellung des Statistischen Bundesamtes DESTATIS addierte sich das tatsächlich vererbte Betriebsvermögen im Jahr 2020 auf 3,9 Milliarden €.
Nicht immer sind die eigenen Kinder als gesetzliche Erben zur Nachfolge auf dem Chefsessel prädestiniert. Dann muss sich der Senior beizeiten mit einer externen Lösung des Nachfolgeproblems befassen und muss sein Unternehmen zwangsläufig in fremde Hände geben.
Ob Nachfolgeaspiranten aus dem Familienkreis oder Übernehmer ohne verwandtschaftliche Bande: Die Zukunftssicherung des Betriebes bedarf sorgfältiger Planung und Vorbereitung. Hinzu kommt, dass der Unternehmer seine Familie durch sein Unternehmertestament existenziell weitestgehend abgesichert weiß. Ob vorzeitige Erbfolge, Anteilsübergabe oder Komplettverkauf, Nießbrauch, Leibrente, dauernde Last – Zivilrecht, Steuergesetze und Gesellschaftsrecht müssen bis ins allerletzte Detail filigran austariert und einander angepasst werden.
Soll das Geschäft in der Familie bleiben, bietet sich die Möglichkeit an, Betriebsvermögen vorab etwa an die Kinder zu übertragen. Nutzt der Unternehmer den Faktor Zeit für sich, schafft das nicht nur Sicherheit und Vertrauen, sondern zahlt sich auch steuerlich für ihn und seine Angehörigen aus. Familien wie den Mahlers bietet das geltende Recht ein Füllhorn an Gestaltungsfreiheiten. Damit kann die Vermögensnachfolge sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich optimal geregelt werden.
Einwandfrei vererben und den Nachlass sichern, will gelernt sein. Fühlt sich etwa der Senior, wie bei Hanno Mahler der Fall, fit wie ein Turnschuh und bis auf kleinere Wehwehchen kerngesund, verdrängt er zeitlebens den Gedanken an seinen Tod. Häufig erst im fortgeschrittenen Alter kommt die späte Einsicht, dass ein Testament notwendig sein könnte.
Zusätzlich können Sie hier alles rund um das Anlagevermögen erfahren.
Faustregel: Je höher die Vermögenswerte, um so mehr ist kompetenter juristischer und steuerlichen Ratschlag empfehlenswert. Denn ausgefeilte Gestaltungen ermöglichen die Übergabe der Firma und des Privatvermögens bereits frühzeitig.
Ihre Strategie: Die richtige Formulierung des Unternehmertestaments
Nur etwa jeder dritte Bundesbürger bringt seinen letzten Willen tadellos und fehlerfrei zu Papier. Geschieht dies gewissermaßen auf den letzten Drücker, fehlt es jedoch häufig an der notwendigen Sachkunde. Daher sind viele Testamente das Papier nicht wert, auf dem es steht und rechtlich angreifbar. Zwar lässt sich via Testament regeln, wer Erbe werden und wie hoch der jeweilige Erbanteil ausfallen soll. Doch am gesetzlichen Pflichtteilsanspruch des Ehegatten und der Kinder führt im Normalfall kein Weg vorbei.
Ausnahme: Rechtzeitig wird mit den berechtigten Erben einvernehmlich ein Pflichtteilverzicht vereinbart. Das funktioniert in der Praxis jedoch nur, wenn an den pflichtteilsberechtigten Erben vorab ein finanzieller Ausgleich als Abfindung gezahlt wird.
Der Erblasser kann gesetzliche Erben in einer Weise einsetzen, dass sie erst dann erben, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Dann geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers erst einmal auf den Vorerben und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Nacherben über.
Fallbeispiel:
Hanno Mahler, 68-jährig und Firmeninhaber eines überregionalen Versorgungsunternehmens, sieht sich mit der Herausforderung konfrontiert, für einen strukturierten Übergang und das Fortbestehen seines Lebenswerks zu sorgen. Bei seinem Ableben soll das Unternehmen nicht nur zukunftsfähig und gewinnbringend sein, sondern auch als Ganzes erhalten bleiben. Mit der Erstellung eines Unternehmertestaments beabsichtigt er, präzise Nachfolgeregelungen festzulegen, die sowohl den geeigneten Erben als auch die Auswirkungen auf das Privatvermögen und die Gesellschaftsbeteiligungen bestimmen.
Die Dringlichkeit einer solchen Vorsorge wird durch Daten des Instituts für Mittelstandsforschung (IFM) untermauert, welche besagen, dass jährlich bei etwa 30.000 Unternehmen eine Neubesetzung der Inhaberposition ansteht. Die Nachfolgeplanung nimmt daher für die Firmeninhaber einen hohen Stellenwert ein. Ob aus gesundheitlichen Gründen, Altersgründen oder im Falle des Todes des aktuellen Inhabers, die Übergabe des Unternehmensvermögens in verantwortungsbewusste Hände erfordert Weitsicht. Hierfür ziehen viele Unternehmer die Fachkompetenz eines Rechtsanwalts heran, um einen umfassenden Überblick zu erhalten und das Wohl der Mitarbeiter zu sichern.
Ihre Strategie: Die Unternehmensnachfolge bestimmen durch Erbvertrag
Statt durch Testament kann die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie auch durch einen Erbvertrag geregelt werden. In diesem Fall ist der künftige Erbe des Betriebsvermögens sein Vertragspartner. Damit kann er sicher sein, dass die Firma auch tatsächlich in die Hände des Wunschkandidaten fällt. Der Erbvertrag kann nur aufgehoben werden, wenn der Vertragspartner zustimmt. Um späteren Streit und Unfrieden zu vermeiden, sollte für jene Erben, die laut Erbvertrag „leer“ ausgehen, vertraglich eine angemessene Abfindung festgeschrieben werden. Um die Existenz des Unternehmens nach dem Übergang nicht zu gefährden, ist es ratsam, im Interesse des Nachfolgers eine langfristige liquiditätsschonende Zahlungsvariante in den Erbvertrag aufzunehmen.
15-seitiger Bewertungsreport – kostenlos
Wissen Sie, wie viel Ihr Unternehmen wert ist?
Jetzt ohne Risiko in wenigen Minuten herausfinden.
Ihre Strategie: Das Vermögen ungeschmälert übertragen
Im Zuge der Nachfolgeregelung kann er das Betriebsvermögen bereits zu Lebzeiten sukzessive an den Ehepartner, den Sohn oder die Tochter übertragen und so für ihn und seine Familie positive Steuereffekte nutzen.
Denn wiederholte Übertragungen von betrieblichen Vermögenswerten an Ehegatten und Kinder in einem zeitlichen Abstand von mindestens 10 Jahren brauchen nicht versteuert werden, soweit das übertragene Vermögen die bestehenden Freibeträge nicht überschreitet. Auf diese Weise kann ein Unternehmer schon beizeiten einen Großteil seines Betriebsvermögens steuerfrei übertragen. Dabei liegt es strategisch in seinem Ermessen, inwieweit er vorzeitig das Ruder aus den Händen und auf betriebliche Macht verzichten will.
Ihre Strategie: Das Vermögen dauerhaft sichern
Die Konstruktion einer Familienstiftung beruht auf dem Prinzip seiner rechtlichen Selbständigkeit. Mit der Übertragung des Vermögens wird dem Stifter das Vermögen fiskalisch nicht mehr zugerechnet.
Formaljuristisch betrachtet, gibt ein Unternehmer mit der Gründung einer Stiftung sein Vermögen zwar aus der Hand. Das bedeutet aber nicht, dass er keinen Einfluss mehr auf das übertragene Vermögen nehmen könnte. Auf die jeweilige Situation und Interessenlage abgestimmte spezifische Regelungen sind grundsätzlich unkompliziert möglich. Insbesondere können Stiftungen wieder aufgelöst werden, selbst wenn sie im Gründungsvertrag als unwiderruflich bezeichnet werden.
Vom Zweck der Vermögenssicherung aus betrachtet, liegen die Vorteile einer Stiftung, vor allem bei großen Vermögenswerten, auf der Hand. Allerdings kassiert der Fiskus bei der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung eine 15 %-ige Körperschaftssteuer. Zusätzlich wird im Abstand von jeweils 30 Jahren Erbersatzsteuer fällig. Als Besteuerungsgrundlage geht die Finanzverwaltung fiktiv von einem Erbfall an zwei Kinder unter Anrechnung der geltenden Freibeträge aus. Die Erbersatzsteuer lässt sich jedoch mit der Gründung einer zweiten Stiftung durch eine sogenannte doppelstöckige Stiftung vermeiden.
Wählen Sie jetzt Ihren passenden Käufer
Jetzt Kandidaten auswählenDr. Rainer Ammon
Unternehmenswert-ExperteIhre Strategie: Safety first!
Nießbrauch: Häufig legen Unternehmer im Zuge der Unternehmensnachfolge testamentarisch fest, dass bei ihrem Tod die Kinder als Erben dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauch an Nachlassgegenständen einräumen müssen.
Durch die Eintragung des Nießbrauchs für seine seiner Ehefrau Marion schlägt Hanno Mahler gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe: Zum einen kann er bereits zu Lebzeiten große Teile seines Vermögens steuerfrei auf seine beiden Kinder übertragen. Zum anderen kann er gewiss sein, dass seine Gattin auf Lebenszeit abgesichert ist, auch wenn ihr das betreffende Vermögen rechtlich nicht gehört.
Denn ein Nießbrauchberechtigter darf aus den Vermögenswerten sämtliche Nutzungen und Erträge ziehen. Über das Vermögen verfügen kann der Nießbraucher hingegen nicht. Er muss dafür zu sorgen, dass die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand erhalten bleibt. So ist er verpflichtet, die laufenden Unterhaltskosten und öffentlichen Lasten zu tragen. Da er rechtlich nicht als Eigentümer des Nießbrauchvermögens gilt, ist er grundsätzlich nicht berechtigt, die Gegenstände zu verkaufen, zu belasten oder etwa zu verschenken.
Fazit: Legt ein Elternteil in seinem Testament gegenüber den Kindern ein Nießbrauchrecht zugunsten des anderen Ehepartners fest, schlägt er regelmäßig mehrere Fliegen mit einer Klappe:
● Bei Tode eines Ehepartners können sie sicher sein, dass der andere auch danach abgesichert ist.
● Der andere Ehegatte erbt nicht vor den Kindern. Dadurch bleibt das Erbe den Kindern in vollem Umfang erhalten.
● Die Kinder erben auf direktem Weg. Das bedeutet unter Umständen eine Steuerersparnis, da nur einmal Erbschaftssteuer anfällt.
Das Wohnrecht: Ein lebenslanges Wohnrecht ermöglicht es beispielsweise dem begünstigten Ehegatten eine Immobilie zu nutzen, ohne dass er dafür eine Miete zu entrichten braucht. Das Wohnrecht endet mit dem Tod des Begünstigten.
Ihre Strategie: Finanziell absichern und steuergünstig übertragen
Wer sein Vermögen gänzlich oder auch nur zum Teil etwa an die Kinder abgibt, verzichtet möglicherweise auf eigene finanzielle Reserven. Damit die Großzügigkeit finanziell nicht zum Bumerang wird, sollte er dafür eine Ausgleichszahlung verlangen. In solchen Fällen empfiehlt sich die Vereinbarung einer sogenannten dauernden Last.
Darunter sind unregelmäßige und unterschiedlich hohe Zahlungen zu verstehen. Sind etwa der Sohn oder die Tochter zur Zahlung einer „Dauernden Last“ an ihre Eltern verpflichtet, so können sie die Beträge in voller Höhe von der Steuer absetzen. Allerdings müssen die Eltern die Zahlungen als Einnahmen ihrerseits voll versteuern. Dieses Modell lohnt sich also vor allem, wenn etwa Vater und Mutter geringere Einkünfte als die Kinder haben, also beispielsweise ihren Lebensunterhalt aus Rente oder Pension bestreiten.
Experten verraten ihre erfolgreichsten Verkaufsstrategien
- ✓ Jahrelange Erfahrung
- ✓ optimale Vorbereitung durch strukturierte Vorabanalyse
- ✓ umfangreiches Netzwerk
Ihre Strategie: Testament und Gesellschaftsvertrag abgleichen
Unter keinen Umständen sollten sich Testament und Gesellschaftsvertrag inhaltlich widersprechen. Denn dies kann beim Ableben des Unternehmers schnell das endgültige Aus für das Unternehmen bedeuten.
Folgende Anordnungen sollten unbedingt im Rahmen einer letztwilligen Verfügung getroffen werden und nicht vom Gesellschaftsvertrag abweichen:
- Konkrete Verfügungen über die Auseinandersetzung des Erbes zwischen den Familienangehörigen
- Präzise Teilungsanordnungen, eventuell Teilungsverbote, durch die ein Zerfall der Firma vermieden wird
- Anordnungen, wonach gesetzliche Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden können
- Vereinbarung eines Erbverzichts durch Zahlung einer angemessenen Abfindung
- Testamentsvollstreckung
In den Gesellschaftsvertrag sind zwingend folgende Regelungen aufzunehmen:
- Welche Rechtsform hat das Unternehmen zu Lebzeiten des Unternehmers und bei dessen Ableben?
- Mit welchen Rechten und Pflichten wird der Nachfolger ausgestattet?
- Wer soll Unternehmensnachfolger werden? Ist jemand aus der Familie dazu geeignet?
- Soll ein bestimmter Erbe allein oder mehrere Erben in das Unternehmen eintreten?
- Wie und wonach sind die einzelnen Teile des Betriebsvermögens zu bewerten?
Ihre Strategie: Einen Testamentsvollstrecker bestimmen
Um Streit unter den Erben zu vermeiden, kann der Erblasser eine oder mehrere Personen seines Vertrauens bestimmen, die über seinen letzten Willen wacht. Angesichts der oftmals diffizilen steuerlichen und rechtlichen Umsetzungsprobleme scheint die Einsetzung eines Testamentsvolltreckers für viele Unternehmer die ideale Lösung, um den reibungslosen Übergang auf die nächste Generation sicherzustellen.
Dem Testamentsvollstrecker fällt dabei die Aufgabe zu, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Er ist befugt, nahezu alle für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Testamentsvollstreckung ist vor allem dann ein absolutes Muss, wenn zahlreiche Erben, insbesondere Kinder aus unterschiedlichen Ehen vorhanden sind oder wenn der Nachlass schwierig zu verteilen ist. Hier kann die Gefahr einer zerstrittenen und deshalb handlungsunfähigen Erbengemeinschaft durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ausgeschlossen werden. Die Testamentsvollstreckung ermöglicht dem Erblasser, noch über seinen Tod hinaus Einfluss auf das Schicksal seines Unternehmens zu nehmen. Als nicht zu unterschätzender zusätzlicher Aspekt kann dem Unternehmensnachfolger auf diese Weise ein kompetenter Berater an die Seite gestellt werden.
Doch die Testamentsvollstreckung ist nicht für jede Form von unternehmerischem Vermögen gleich gut geeignet. Bei Einzelunternehmen und Anteilen an Personengesellschaften sind die Einschränkungen am größten und können auch durch Ersatzkonstruktionen des Erblassers nicht restlos beseitigt werden. Bei GmbH-Anteilen, Aktien und Kommanditanteilen hat der Testamentsvollstrecker hingegen praktisch alle Befugnisse zur vollständigen Wahrnehmung der Rechte am vererbten Unternehmen. In manchen Fällen kann daher zum Zweck der Testamentsvollstreckung eigens die Gründung einer neuen Gesellschaft oder die Umwandlung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG durchaus Sinn machen.
Testamentsvollstrecker können durch Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Will oder kann sich der Erblasser zu Lebzeiten nicht auf eine bestimmte Person als geeigneten Testamentsvollstrecker festlegen, kann er die Entscheidung darüber dem Nachlassgericht oder einem Dritten überlassen. Allerdings muss er das klipp und klar anordnen.
Die Kompetenzen und Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind vielfältig. Durch letztwillige Verfügung kann die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers genau bezeichnet werden. Steht darüber nichts im Testament oder Erbvertrag, so hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich:
- den letzten Willen des Erblassers durchzuführen und
- für die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zu sorgen.
- Zum Zweck einer ordnungsgemäßen Verwaltung darf der Testamentsvollstrecker
- das Erbvermögen in Besitz nehmen,
- den Nachlass zu Geld machen und
- sogar Schulden machen, soweit das erforderlich ist.
`In der Zeit der Testamentsvollstreckung ist allein der Testamentsvollstrecker befugt, über das Nachlassvermögen zu verfügen. Er muss lediglich den letzten Willen beachten, den er gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben zu befolgen hat.