Die Haftung der GmbH-Gesellschafter

Die Haftung der GmbH-Gesellschafter
Zentrale Fragen des Verkaufsprozesses

Inhaltsverzeichnis

Joachim Merkl für Unternehmer Radio Deutschland.png Geschrieben von Ass. jur. Joachim Merkl Lesedauer: 6 Min.

Kleine und mittelständische Unternehmen sind meist in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Auch wenn die Haftung der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, sehen sich Gesellschafter und Geschäftsführer als verantwortliche Organe immer wieder mit Haftungsfragen konfrontiert. Dieser Artikel informiert über mögliche Risiken der Haftung bei GmbH Angelegenheiten und erläutert Strategien, mit denen sich die Haftung der GmbH begrenzen oder vermeiden lässt. 

Wann haftet der Gesellschafter einer GmbH?

Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei der das Unternehmen, wie der Name bereits verrät, gegenüber den Gläubigern nur begrenzt mit dem Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Für die beteiligten GmbH-Gesellschafter bedeutet das, dass sie ebenfalls nur beschränkt haften, indem ihre Haftung grundsätzlich auf die geleisteten Gesellschaftsanteile bzw. Stammeinlagen begrenzt ist.

Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Unter der Bezeichnung “Durchgriffshaftung” hat die Rechtsprechung zahlreiche Fallgruppen definiert, in denen auch GmbH-Gesellschafter für Pflichtverletzungen persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. In diesen Fällen haften sie nicht nur mit ihren Einlagen, sondern darüber hinaus auch mit ihrem Privatvermögen. 

In diesen Ausnahmefällen drohen dem GmbH-Gesellschafter Haftungsrisiken sowohl gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten wie beispielsweise Lieferanten und Kunden (Außenhaftung).

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Die Hauptpflichten von GmbH Gesellschaftern

Gegenüber der GmbH treffen den Gesellschafter eine Reihe von Pflichten. Zu den wichtigsten Obliegenheiten gehören die Pflicht

  • die Einlage in das Gesellschaftsvermögen zu leisten,
  • zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.

Bei Verstößen gegen diese Grundsätze greifen persönliche Haftungstatbestände.

Die Gesellschafter sind rechtlich dazu verpflichtet, das Stammkapital zu leisten und zu erhalten. Kapitalerhalt bedeutet konkret, dass das “zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft” nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden darf (§ 30 Abs. 1 GmbHG).

Geschieht dies dennoch, so muss der “begünstigte” GmbH-Gesellschafter der Gesellschaft das Kapital erstatten. Kommt es nicht dazu, so haften die übrigen Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile (§ 31 Abs. 3 GmbHG).

Bei Verstößen gegen diese Pflichten haften die Gesellschafter unmittelbar.

Wichtig:

Weitere grundlegende Pflichten der Gesellschafter können sich aus dem GmbH-Gesellschaftsvertrag ergeben. Üblich sind Klauseln zur Treue- und Verschwiegenheitspflicht sowie zu einem Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsverbot.

Für eine Haftung gegenüber Dritten wurden durch die Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen der sogenannte Durchgriffshaftung entwickelt. Danach ist ein Durchgriff der Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter zulässig, wenn gravierende Gründe für eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben zum Beispiel in Form eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu erkennen sind.

Der § 11 Abs. 1 GmbHG besagt, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor ihrer Eintragung ins Handelsregister rechtlich nicht existiert. Dies hat Auswirkungen auf die Haftung des Gesellschafters: Da die GmbH noch keine juristische Person ist, können die Gesellschafter in dieser Phase nicht von der Haftungsbeschränkung profitieren, die eine eingetragene GmbH bietet.

Wenn also vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, haften die handelnden Personen, also typischerweise die Gesellschafter, persönlich und solidarisch für diese Handlungen.

Haftung der GmbH: Welche Fälle von Durchgriffshaftung gibt es?

Die GmbH ist eine beliebte Rechtsform für Unternehmen in Deutschland, da sie eine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter bietet. Diese Haftungsbeschränkung ist jedoch nicht absolut. In bestimmten Situationen kann es zu einer Durchgriffshaftung kommen, bei der die Gesellschafter der GmbH persönlich haften. Nachstehend werden einige Fälle aufgeführt, in denen solch eine Durchgriffshaftung relevant werden kann:

  • Vermögensmischung: Eine Vermögensvermischung ist gegeben, wenn GmbH-Gesellschafter nicht zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen unterscheiden. Nach objektiven Kriterien liegt eine Vermögensvermischung vor, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, weil es nicht vom Privatvermögen zu trennen ist.
  • Unterkapitalisierung der Gesellschaft: Als unterkapitalisiert gilt eine Gesellschaft dann, wenn sie im Verhältnis zu ihrem angestrebten Geschäftszweck nur unzureichend über ein angemessenes Stammkapital verfügt. Da dieser Haftungsgrund gesetzlich nicht normiert ist, hängen die Voraussetzungen für eine Haftung stets vom Einzelfall ab.
  • Verlustdeckungshaftung der Gesellschaft: In der Gründungsphase vor Eintragung ins Handelsregister besteht die GmbH als sogenannte Vor-GmbH und trägt den Zusatz “in Gründung”, abgekürzt “i.G.”. Die Haftung der Gesellschafter wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister beschränkt. Bis dahin haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Tätigen die Gesellschafter in dieser Phase Geschäfte und ist das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichend dafür ausgestattet, können Gläubiger die GmbH-Gesellschafter unmittelbar persönlich zur Verantwortung ziehen.
  • Unterbilanzhaftung: Eine Unterbilanz entsteht, wenn dem Stammkapital der Gesellschaft die eingebrachten Einlagen wieder entzogen werden. In diesem Fall haften die GmbH-Gesellschafter unbeschränkt.
  • Ausfallhaftung bei fehlender Stammeinlage der Gesellschaft: Wenn ein GmbH-Gesellschafter seine festgelegte Stammeinlage nicht leistet, haften die übrigen GmbH-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Dann sind sie unter Umständen dazu verpflichtet, das fehlende Stammkapital selbst aufzubringen. Der säumige Gesellschafter muss Ersatz für den entstandenen Schaden leisten.
  • Differenzhaftung (§ 9 GmbHG): Entschließt sich ein Gesellschafter, seine Stammeinlage in voller Höhe als Sacheinlage zu leisten muss die Sacheinlage wertmäßig dem Wert des Geschäftsanteils in voller Höhe entsprechen. Fällt die Sachleistung geringer aus, ist er verpflichtet, die Differenz in bar auszugleichen. 
  • Unrechtmäßige Auszahlungen an Gesellschafter (§§ 3 Abs.1, 31 Abs.1 GmbHG): Auszahlungen an einen Gesellschafter zulasten des Stammkapitals der GmbH sind gesetzlich untersagt. Daher müssen solche Zahlungen der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erstattet werden. Zahlt der Gesellschafter den Betrag nicht zurück, haften die übrigen Gesellschafter anteilig dafür.
  • Insolvenzhaftung: Bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH haftet in der Regel der Geschäftsführer, wenn er nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt. Gesellschafter haften ebenfalls, allerdings nur, wenn ihnen Vorsatz oder Verschulden vorgeworfen werden kann. (BGH Urt. v. 13.12. 2004, Az. II ZR 256/029).

Die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, trifft jeden einzelnen Gesellschafter insbesondere dann, wenn die Ebene der Geschäftsführung personell nicht besetzt ist (§ 15a Abs.3 Insolvenzordnung – InsO). Ausnahme: Dem jeweiligen Gesellschafter war die Illiquidität der Gesellschaft nicht bekannt. 

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Haftung bei GmbH: Wie können sich Gesellschafter gegen Haftungsrisiken absichern?

Durch eindeutige Klauseln in den Gesellschafterverträgen lassen sich die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der Gesellschafter im Detail konkretisieren. Dadurch kann der Grundsatz der solidarischen Haftung (“einer für alle, alle für einen”) begrenzt werden.

Einen wirksamen Versicherungsschutz bei Vermögensschäden und vor Prozessrisiken bieten die so genannten D&O-Versicherungen*. Sie reduziert das Risiko der persönlichen Haftung aufgrund von Pflichtverstößen und fehlerhaftem Handeln. 

Klar ausformulierte Verträge und sorgfältig erstellte schriftliche Dokumentationen über Entscheidungen zu wichtigen Geschäftsvorgängen tragen dazu bei, Haftungsvorwürfe zu entkräften.

*Director´s & Officer´s Versicherungen

Haftung Geschäftsführer GmbH Privatvermögen – Merke:

Die GmbH haftet gegenüber Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen.

Die gesetzlichen Pflichten der Gesellschafter bestehen im Wesentlichen darin,

  • das Kapital für die Stammeinlage aufzubringen und in der Gesellschaft zu belassen. 
  • das eingebrachte Stammkapital zu erhalten. 

In Fragen der Haftung der GmbH-Gesellschafter ist deren Privatvermögen vom Gesellschaftsvermögen grundsätzlich zu trennen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden im Wesentlichen unter dem Begriff “Durchgriffshaftung” zusammen gefasst. 

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer?

Wer haftet bei GmbH Problemen? Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers regelt das Gesetz. Danach haftet er, wenn er die “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns” (§ 43 GmbHG, § 347 HGB) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Der GmbH Geschäftsführer haftet dabei gegenüber

  • der GmbH,
  • den Gesellschaftern,
  • gegenüber Dritten.

Fazit

Wie es bei der Haftung GmbH Gesellschaftern an den Kragen geht, ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Es kann jedoch unter bestimmten Bedingungen auch das Privatvermögen des GmbH Gesellschafters betroffen sein kann. Die GmbH-Gesellschafter tragen Verantwortung für die Leistung und Erhaltung der Stammeinlage und können bei Pflichtverstößen persönlich haftbar gemacht werden.

Die Durchgriffshaftung bildet eine Ausnahme zur beschränkten Haftung, bei der unter bestimmten Umständen, wie Vermögensvermischung oder unterkapitalisierte GmbHs, das Privatvermögen der Gesellschafter zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet bei Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Haftung kann durch präzise Gesellschaftsverträge und D&O-Versicherungen begrenzt werden. Wichtig ist die strikte Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Über den Autor
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Ass. jur. Joachim Merkl

Justiziar oder Syndikusanwalt

Joachim Merkl ist Jurist und erfahrener Autor mit einem Schwerpunkt auf Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Mietrecht. Nach seinem Jura-Studium an der Universität zu Köln und erfolgreicher Tätigkeit als Justiziar und Rechtsanwalt arbeitete er viele Jahre als Wirtschafts- und Finanzjournalist für renommierte Medien wie „Capital”, „Finanztest” und das Wirtschaftsmagazin „DM”. Seit 2010 berät er KMUs zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Projektfinanzierungen. Als Autor hat er zahlreiche Fachbücher veröffentlicht, die sich praxisnah mit Themen wie Unternehmensgründung, Erbrecht und Arbeitnehmerrechten auseinandersetzen.

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