Bei finanziellen Turbulenzen in einem Unternehmen droht häufig eine Liquiditätskrise, an deren Ende die Zahlungsunfähigkeit steht. Nur wem es gelingt, seine Schulden aus dem vorhandenen Betriebsvermögen zu tilgen, kann mittelfristig auf einen Neustart hoffen. Doch dazu bedarf es zunächst einer geordneten Abwicklung im gesetzlich geregelten Rahmen.
Kein Unternehmer spricht gerne über bestehende Liquiditäts- und Zahlungsprobleme. Doch allzu leichtfertig darf er als Schuldner mit dieser schwierigen Situation nicht umgehen. Kann er seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen, ist der Gang in die Insolvenz unvermeidlich. Durch Verwertung des disponiblen Schuldnervermögens können die Zahlungsforderungen der Gläubiger zumindestens partiell erfüllt werden. Doch der Weg in die Schuldenfreiheit ist komplex und diffizil.
Ist ein Kreditnehmer nicht mehr in der Lage, seinen fälligen oder alsbald fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen, gilt er rechtlich betrachtet als zahlungsunfähig. Dem steht es im Ergebnis gleich, wenn bestehende Schulden durch das vorhandene Vermögen des Kreditnehmers nicht gedeckt sind (§§ 17,18 InsO). Daraus resultiert als unabdingbare Folge nach gesetzlichen Maßstäben eine Insolvenz mit umfassenden rechtlichen Folgen. Umgangssprachlich werden für die Insolvenz synonym auch Begriffe wie Bankrott, Pleite oder Ruin verwendet und die Privatinsolvenz ist oft auch nicht in weiter Ferne.
Registriert zum Beispiel ein Unternehmen, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um fällige oder fällig werdende Rechnungen zu begleichen, so muss es spätestens drei Wochen nach Eintritt dieses Sachverhaltes beim Gericht einen Insolvenzantrag stellen. In diesem Antrag stellt der Kreditnehmer fest und teilt als Insolvenzgrund explizit mit, dass er aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen seine Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies erhebliche Konsequenzen zivil- und strafrechtlicher Art für ihn bedeuten.
Wozu dient das Insolvenzverfahren?
Formal bedarf es zur Durchführung eines solchen Verfahrens eines Antrags. Sowohl der Schuldner als auch der Geldgeber kann den Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht stellen.
Primär zielt das Insolvenzverfahren darauf ab, das Vermögen des Schuldners zu verwerten, die Insolvenzmasse berechnen zu können und den Erlös daraus gleichrangig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Am Ende des Verfahrens steht für einen Unternehmer Schuldenfreiheit und die Zerschlagung seiner Firma.
Als Alternative dazu kann ein Insolvenzplan aufgestellt werden, in dem Maßnahmen zum Fortbestehen des Unternehmens getroffen werden. Mit dem Aufstellen eines Insolvenzplans wird zunächst die Zerschlagung des Unternehmens abgewendet. Dazu notwendig ist aber, dass sich Schuldner und Gläubiger auf ein Sanierungskonzept einigen, mit dem das Unternehmen innerhalb gesunder betriebswirtschaftlicher Strukturen fortgeführt und der Fortbestand gesichert werden kann.
Fazit
Durch einen Insolvenzplan wird dem rechtschaffenden Kreditnehmer die Möglichkeit eingeräumt, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien, um gewissermaßen bei Null seinen Betrieb fortsetzen zu können. Es handelt sich um die Restschuldbefreiung.
Was ist die Insolvenzmasse?
Gibt das Gericht dem Antrag des Kreditors oder eines Gläubigers statt, so beschließt es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bestellt einen Insolvenzverwalter. Der Berufung des Insolvenzverwalters muss die Gläubigerversammlung zustimmen.
Wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es zunächst, die Insolvenzmasse zu definieren. Zur Insolvenzmasse, auch als Insolvenzbeschlag bezeichnet, zählt nach der Definition der Insolvenzordnung (§ 35 Abs.1 u. ff. InsO) grundsätzlich das gesamte Vermögen desjenigen, der seinen Zahlungen nicht im angemessenen Rahmen nachkommen kann. Ausgenommen sind Vermögensgegenstände, die nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden dürfen. Sie sind nicht in die Insolvenzmasse aufzunehmen.
Merke: Vermögensgegenstände, die nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden können, gehören nicht zur Insolvenzmasse.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Vermögen des Schuldners, das zum Beginn vorhanden ist sowie jenem Vermögen, das der Kreditnehmer zusätzlich noch während des laufenden Verfahrens neu erwirbt. Demnach gehört zur Insolvenzmasse auch das gesamte Vermögen, dass der Schuldner etwa durch Erbschaft, Schenkung sowie durch Gehaltsansprüche nach Beginn des Verfahrens erwirbt.
Zu den typischen Vermögenswerten in der Insolvenzmasse zählen beispielsweise
- bewegliche Sachen (Mobilien),
- Immobilien,
- das Geschäft des Schuldners, einschließlich der dazugehörigen Marke,
- bestehende Forderungen gegenüber Dritten,
- vor Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen, so weit eine Lohnpfändung möglich wäre,
- Ansprüche aus Versicherungen,
- Urheberrechte,
- eventuell Rechte an Patenten und Gebrauchsmustern.
Neben den genannten Vermögenswerten ist alles in die Insolvenzmasse aufzunehmen, was einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter unterliegen könnte. Handelt es sich etwa bei dem insolventen Unternehmen um den Betrieb eines Einzelkaufmanns, wird nicht nur das Betriebsvermögen, sondern auch das Privatvermögen in die Insolvenzmasse einbezogen. Wird eine Personengesellschaft insolvent, sind auch Ansprüche gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern (evtl. kann eine Privatinsolvenz drohen) in der Insolvenzmasse zu berücksichtigen.
Welche Vermögen sind von der Insolvenzmasse ausgenommen?
Wie bereits dargelegt, sind, alle unpfändbaren Sachen und Gegenstände von der Verwertung der Insolvenzmasse ausgenommen. Was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt und demnach nicht gepfändet werden darf, regelt das Zivilprozessrecht (§ 811 ZPO). Tabu sind beim Insolvenzmasse berechnen zum Beispiel Familien- und Persönlichkeitsrechte. Bei Personengesellschaften wird das Privatvermögen der Gesellschafter ebenfalls nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen und unterliegt keinen Einschränkungen
Insolvenzmasse berechnen – So wird die Insolvenzmasse ermittelt
Nachdem der Insolvenzverwalter das Verfahren eröffnet hat, legt er auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Daten die Insolvenzmasse fest. Um die Insolvenzmasse berechnen zu können, ermittelt er zunächst die vorhandenen Vermögenswerte aufseiten des Schuldners. Dann prüft er, ob er das registrierte Vermögen des Kreditnehmers in die Insolvenzmasse übernehmen kann oder ob er sie eventuell wertmäßig berichtigen muss.
Dazu klärt er ab, ob gegebenenfalls Absonderungs- oder Aussonderungsrechte existieren. Indem er aus- und abgesondertes Vermögen erfasst und deren Wert von den übrigen Werten in Abzug setzt, bringt er die Insolvenzmasse auf den aktuellen Stand.
Die Insolvenzmasse errechnet sich nach folgender Formel:
Schuldnervermögen |
– Massekosten |
– Aussonderung |
– Absonderung |
– Aufrechnung |
= Insolvenzmasse |
Fazit: Erst nach Abzug der aussonderungs-, absonderungs- und aufrechnungsberechtigten Vermögenswerte sowie der Massekosten steht fest, wie viel Insolvenzmasse für die Geldgeber zur Verfügung steht.
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Was bedeuten Aus- und Absonderung?
Durch Aussonderung und Absonderung von Gegenständen, die ursprünglich der Insolvenzmasse zugeschlagen wurden, kann sich deren Wert während des Verfahrens reduzieren.
Gegenstände, die der Aussonderung unterliegen, dürfen nicht der Insolvenzmasse zugerechnet werden. Denn rechtlich betrachtet handelt es sich dabei um Werte, die dem Schuldner nicht gehören. Zu den aussonderungsberechtigten Gegenständen zählen insbesondere Eigentumsrechte wie der Eigentumsvorbehalt oder Rückforderungsansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen.
Sind sich der Kreditnehmer und der Insolvenzverwalter uneins darüber, welche Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören, so entscheidet das zuständige Gericht.
Fallbeispiel:
Maschinenbau-Unternehmer L liefert an den Getränkehersteller P neue Module für eine digital gesteuerte vollautomatische Abfüllanlage; Kostenpunkt: 600.000 €. Zwischen den Vertragspartnern wird ein Zahlungsziel von drei Monaten nach erfolgter Lieferung vereinbart – für den Neuerwerb. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch P bleibt L Eigentümer der gelieferten Aggregate. Während der dreimonatigen Zahlungsfrist wird P zahlungsunfähig und beantragt die Eröffnung des Verfahrens. L verlangt die Herausgabe der Komponenten.
Da die Module zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens unter Eigentumsvorbehalt des L stehen, werden sie nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Folglich darf der Insolvenzverwalter sie nicht verwerten, sondern muss sie aus der Insolvenzmasse aussondern und an den L zurückgeben. Durch die Rückgabe reduziert sich die vorläufige Insolvenzmasse entsprechend dem Wert der Module.
Im Unterschied zur Aussonderung handelt es sich bei absonderungsberechtigten Gegenständen um Vermögenswerte, die sich zwar im Eigentum des Kreditors befinden, an denen jedoch spezielle Rechte anderer bestehen. Welche Sachwerte dem Absonderungsrecht unterliegen, ist in den §§ 49-51 InsO geregelt. Dabei handelt es sich beispielsweise um bestehende Pfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden oder Sicherungsübereignungen. In derartigen Fällen steht dem Kreditor kein eigener Herausgabeanspruch wie bei der Aussonderung zu. Stattdessen wird er vorrangig befriedigt, bevor die Insolvenzmasse vollständig an die Insolvenzgläubiger aufgeteilt wird.
Im Ergebnis ähnlich verhält es sich, wenn ein Gläubiger mit einer Forderung gegenüber dem Schuldner aufrechnet. Wurde die Aufrechnung vor Beginn erklärt, so braucht der Geldgeber seine Forderung nicht in das Insolvenzverzeichnis (s.u.) aufnehmen zu lassen. Es reicht aus, wenn er die Aufrechnungserklärung unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter abgibt. Auch in diesem Fall wird der Gläubiger privilegiert und nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Was geschieht mit der Insolvenzmasse?
Nach dem Berechnen der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter wird die Insolvenzmasse treuhänderisch in Besitz genommen. Er muss ein Vermögensverzeichnis anlegen (§ 151 Abs. 1 InsO). Dazu erfasst er alle verwertbaren Gegenstände mit ihren Buchwerten und – soweit möglich – mit ihren Beschaffungspreisen.
Er ist verpflichtet, die Gegenstände des Insolvenzbeschlags in Anwesenheit einer Urkunds- oder Amtsperson wie etwa einem Gerichtsvollzieher in einer Inventarliste aufzunehmen. Auf Betreiben des Insolvenzverwalters muss der Insolvenzschuldner durch seine eidesstattliche Versicherung verbindlich bestätigen, dass keine weiteren Vermögenswerte existieren, die nicht inventarisiert sind (§ 153 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter verwendet das Verzeichnis für seine Tätigkeit zur Kontrolle und Erfassung des relevanten Schuldnervermögens sowie zur Feststellung dessen Wertes. Die Bestandsaufnahme dient dem Zweck der Sicherung der Insolvenzmasse, da sie den Geldgebern und dem Insolvenzgericht die Kontrolle und die Überprüfung des Verbleibes und der Verwertung der Massegegenstände ermöglicht.
An die Aufstellung des Insolvenzverzeichnisses stellt das geltende Recht hohe Anforderungen.
Die Angaben und Daten zu den einzelnen Vermögenswerten müssen insbesondere wahr, klar und nachprüfbar sein.
Wie wird die Insolvenzmasse aufgeteilt?
Nachdem der Insolvenzverwalter den Wert der gesamte Insolvenzmasse errechnet hat, werden daraus zunächst die Massekosten beglichen. Anschließend erfolgt die anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Dazu werden sämtliche Forderungen der Gläubiger berücksichtigt, sofern sie bereits vor dem Beginn des Verfahrens bestanden haben und in der Insolvenztabelle aufgeführt sind.
Sind nach der Verteilung an die Geldgeber weitere Mittel in der Insolvenzmasse vorhanden, wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob auch nachrangige Insolvenzforderungen daraus zu begleichen sind. Zu diesen Forderungen gehören beispielsweise seit Insolvenzeröffnung aufgelaufene Zinsen auf Forderungen oder die Verfahrenskosten der Insolvenzgläubiger.
Wie wird die Insolvenzquote ermittelt?
Steht die Insolvenzmasse fest, wird der Insolvenzverwalter die Quote berechnen. Anhand dieser Quote wird jedem Gläubiger ein bestimmter Anteil an der Insolvenzmasse zugewiesen.
Die Quote entspricht dem prozentualen Anteil der Gläubigerforderungen im Verhältnis zum verwertbaren Schuldnervermögen. Sie entspricht demnach im Ergebnis der vorhandenen Insolvenzmasse, dividiert durch die Gesamtheit der im Insolvenzverfahren festgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.
Insolvenzmasse berechnen – Rechenbeispiel: Die Insolvenzmasse beläuft sich auf 1,2 Millionen €. Dem stehen Forderungen in Höhe von 2,4 Millionen € gegenüber. Die Quote in diesem Rechenbeispiel beträgt 50 %, folglich die Hälfte. Beträgt die ursprüngliche Einzelforderung eines Gläubigers 150.000 €, so erhält er aus der Insolvenzmasse gemäß der errechneten Insolvenzquote 75.000 €.
Auf der Basis der ermittelten Quote werden auch die Forderungen der übrigen Geldgeber gleichrangig befriedigt. Im Regelfall ermittelt der Insolvenzverwalter die Quote zum Ende des Verfahrens.
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Unternehmenswert-ExperteWorum handelt es sich bei den sogenannten Massekosten?
Unter dem Begriff Massekosten oder Masseverbindlichkeiten werden die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) erfasst. Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtskosten des Verfahrens einerseits sowie die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses andererseits.
Die sonstigen Masseverbindlichkeiten beeinhalten nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere die Verbindlichkeiten, die „durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne dass sie zu den Kosten des Verfahrens gehören.“
Die Kosten des Verfahrens zählen folglich nicht zu den Insolvenzforderungen und damit nicht zu den Insolvenzkosten. Sie sind vorrangig vor den eigentlichen Insolvenzforderungen der Gläubiger aus der vorhandenen Insolvenzmasse zu befriedigen.
Was bedeutet Masseunzulänglichkeit?
Von einer Masseunzulänglichkeit ist auszugehen, wenn das Vermögen nicht die Masseverbindlichkeiten deckt. Sobald der Insolvenzverwalter eine Masseunzulänglichkeit feststellt, muss er sie dem Gericht anzeigen. Das Gericht macht dies anschließend öffentlich bekannt.
Trotz Masseunzulänglichkeit setzt der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit fort. Er ist nach wie vor in seiner Zuständigkeit für die Verwaltung und Verwertung der Vermögensgegenstände des Schuldners verantwortlich.
Die Geldgeber werden bei Masseunzulänglichkeit nach folgender Priorität befriedigt:
- Verfahrenskosten
- Masseforderungen, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind
- Masseverbindlichkeiten, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden
Was bedeutet Masselosigkeit im Insolvenzverfahren?
Masselosigkeit, auch als Massearmut bezeichnet, liegt vor, wenn das Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. In diesem Fall findet keine Liquidation des Vermögens des Kreditnehmers statt. Die Gläubiger schauen gewissermaßen in die Röhre. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwei Tatbestände:
- Masselosigkeit vor Eröffnung des Verfahrens: Reicht das Vermögen nicht zur Kostendeckung des gesamten Verfahrens aus, wird das Gericht das Insolvenzverfahren nicht zulassen und den Antrag auf Eröffnung abweisen (§ 26 Abs. 1 InsO).
- Masselosigkeit während des Verfahrens: Stellt sich nach dem Start während des Verfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, so muss das Verfahren mangels Masse umgehend eingestellt werden (§ 207 InsO).
Merke:
Hat das Gericht den Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse zurückgewiesen, wird der Kreditnehmer ins Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs, 2 InsO). Dadurch wird seine Kreditwürdigkeit infrage gestellt.