In der Bundesrepublik existieren nach Recherchen des Informationsportals Statista aus dem Jahr 2021 rund 3,9 Millionen Unternehmen. Davon firmieren 330.000, folglich 10 % des Bestandes, als Personengesellschaften, zu denen auch die Kommanditgesellschaft (KG) zählt. Besonderes Merkmal der KG ist die unterschiedliche Haftung der Gesellschafter.
Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
Kommanditgesellschaft Definition: Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (§ 161 HGB).
Die KG gehört zur Kategorie der Personengesellschaften. Der Gesellschafterkreis der KG besteht aus mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten. In ihrer rechtlichen Konstruktion ist sie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) sehr ähnlich. Daher finden die rechtlichen Bestimmungen der OHG überwiegend auch auf die KG Anwendung (§ 123ff. HGB).
Der wesentliche Unterschied zur OHG besteht in der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten, denn diese haften den Gläubigern der Gesellschaft nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern lediglich mit ihrer Einlage. Die Höhe der Kommanditeinlage kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden. Sie kann in Geld oder in Sachwerten geleistet werden, muss aber aus buchhalterischen Gründen in einem Geldbetrag ausgedrückt werden.
Neben den Kommanditisten sind in einer KG ein oder mehrere Komplementäre vorhanden. Komplementäre haften für Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Wegen der voll haftenden Komplementäre gilt die KG als Personengesellschaft und nicht als Kapitalgesellschaft.
Beachte:
Kennzeichnend für die Rechtsform der KG ist die zweigeteilte Haftung der Gesellschafter. Der Komplementär haftet unbeschränkt, der Kommanditist hingegen nur beschränkt mit seiner Einlage.
Wie wird eine KG gegründet?
Die Gründung einer KG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dazu erforderlich sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter, von denen eine die Position des Komplementärs und die andere die des Kommanditisten einnimmt. Bei der KG Gründung verpflichten sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag dazu, gemeinschaftlich ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die Geschäftsidee ist dabei zweitrangig.
Für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Zwingend erforderlich hingegen ist die Feststellung, wer als Komplementär und wer als Kommanditist auftritt. Ergänzend dazu ist die Höhe der Einlagen sowie der Haftungsumfang der einzelnen Gesellschafter vertraglich zu protokollieren. Diese vertraglichen Eckpunkte werden auch ins Handelsregister eingetragen.
Der Gesellschaftsvertrag der KG ist zwar grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, doch empfiehlt es sich, folgende Punkte in den Vertragstext aufzunehmen:
- Name der Gesellschaft,
- Sitz der Gesellschaft,
- Unternehmensgegenstand,
- Kommanditisten und Komplementäre,
- Gesellschaftskapital, insbesondere die Einlagen der Kommanditisten,
- Geschäftsführung und Vertretung,
- Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust,
- Entnahmerechte der Gesellschafter,
- Dauer des Vertrags,
- Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung oder des Todes eines Gesellschafters,
- Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
- Nachfolge bei Tod eines Gesellschafters,
- Ausschluss von Gesellschaftern,
- Abtretung von Gesellschaftsanteilen.
Bei ihrer Gründung benötigt die KG kein Mindestkapital, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderslautende Bestimmung enthält. Im Gesellschaftsvertrag wird der sog. Gesellschaftszweck der KG definiert. Neben der generellen Absicht, Gewinne zu erzielen, umfasst der Gesellschaftszweck auch den Unternehmensgegenstand. Damit ist die Art und Weise der wirtschaftlichen Ausrichtung gemeint, unter der die KG ihre Geschäfte betreibt.
Der Firma, unter der die KG auftritt, entspricht der Name der KG. Diese Form der Bezeichnung ist gesetzlich nicht reglementiert. Daher kann der Name sowohl aus Personen- oder Sachtiteln als auch aus Fantasiebegriffen bestehen. Auch die Namen eines Komplementärs oder Kommanditisten der KG dürfen unter der „Firma“ genannt werden.
Zwingend vorgeschrieben ist allerdings, „Kommanditgesellschaft“ bzw. das Kürzel „KG“ als Rechtsform hinzuzufügen.
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Eintragung ins Handelsregister
Bei der Eintragung einer Gesellschaft, wie einer Kommanditgesellschaft (KG), ins Handelsregister sind verschiedene Aspekte zu beachten:
- Anmeldepflicht: Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ist Pflicht für alle kaufmännischen Unternehmen, einschließlich der KG. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht erfolgen.
- Notwendige Unterlagen: Zur Anmeldung sind verschiedene Dokumente erforderlich, darunter der Gesellschaftsvertrag, die Liste der Gesellschafter, und gegebenenfalls die Zustimmungserklärungen der Gesellschafter.
- Angaben zur Gesellschaft: Die Anmeldung muss wesentliche Informationen über die Gesellschaft enthalten, wie Firmenname, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Kapitals, Namen der Komplementäre und Kommanditisten sowie die Höhe ihrer Einlagen.
- Persönliche Haftung und Vertretungsbefugnis: Besonders wichtig ist die Angabe, wer als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) fungiert und wer zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
- Notarielle Beurkundung: Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss notariell beurkundet werden. Dies gewährleistet die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
- Öffentliche Bekanntmachung: Nach der Eintragung wird diese im Handelsregister veröffentlicht. Dies dient der Transparenz und gibt Dritten die Möglichkeit, sich über die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu informieren.
- Kosten: Mit der Eintragung ins Handelsregister sind Gebühren verbunden, die je nach Gericht und Umfang der Eintragung variieren können.
Die Eintragung ins Handelsregister ist ein formaler Schritt, der für die Rechtsfähigkeit der KG wesentlich ist. Sie sorgt für Rechtssicherheit sowohl für die Gesellschafter als auch für Geschäftspartner und Gläubiger.
Sonderformen der Kommanditgesellschaft – von GmbH & Co. KG bis KGaA
Die Kommanditgesellschaft (KG) kennt mehrere Sonderformen, die sich in Struktur und Haftung unterscheiden:
- GmbH & Co. KG: Hierbei ist die Komplementärin eine GmbH. Diese Konstruktion kombiniert die Haftungsbeschränkung einer GmbH mit der steuerlichen Transparenz einer KG. Der Komplementär (die GmbH) haftet unbeschränkt, aber nur mit dem Gesellschaftsvermögen der GmbH. Die Kommanditisten haften wie üblich beschränkt auf ihre Einlage.
- UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG: Ähnlich der GmbH & Co. KG, nur dass hier die Komplementärin eine Unternehmergesellschaft (UG) ist, eine Sonderform der GmbH mit geringerem Stammkapital.
- AG & Co. KG: Diese Konstellation ist eine seltener anzutreffende Variante der Kommanditgesellschaft, bei der eine Aktiengesellschaft (AG) als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) fungiert. In dieser Struktur übernimmt die AG die Rolle der Geschäftsführung und haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. Die Kommanditisten sind in ihrer Haftung auf ihre Einlagen beschränkt und haben in der Regel keine aktive Rolle in der Geschäftsführung. Diese Form wird manchmal gewählt, um die Vorteile einer AG, wie die Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung über den Aktienmarkt, mit der flexiblen und steuerlich vorteilhaften Struktur einer KG zu kombinieren.
- KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien): Die KGaA ist eine hybride Gesellschaftsform, die Elemente einer Kommanditgesellschaft mit denen einer Aktiengesellschaft verbindet. In dieser Struktur sind die Komplementäre persönlich haftende Gesellschafter, die unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften und die Geschäftsführung der Gesellschaft innehaben. Die Kommanditisten hingegen sind Aktionäre, die ihre Beteiligung in Form von Aktien halten und nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften.
Die rechtliche Stellung der Komplementäre und Kommanditisten
Nach außen entsteht die KG bereits, wenn sie ihre Geschäfte aufnimmt, spätestens jedoch mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgen durch die Komplementäre, wobei die Kommanditisten davon grundsätzlich ausgeschlossen sind (§ 164 HGB). Sie nehmen aufgrund ihrer Gesellschafterstellung grundsätzlich auch nicht intern am operativen Geschäft des Unternehmens teil. Allerdings können sie zu Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ernannt werden.
Der Kommanditist ist jedoch berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (§ 166 HBG). Verstirbt ein Kommanditist, so übernehmen die Erben seine Position als Gesellschafter, falls keine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag existiert (§ 177 HGB).
Die Kommanditisten einer KG haften ausnahmsweise unbeschränkt, wenn die Gesellschaft mit ihrer Billigung bereits ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen worden ist, aber ie persönliche Haftung des Kommanditisten gilt auch, bis er seine Einlage geleistet hat.
Beachte:
Damit die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten wirksam wird, muss die KG samt ihren Haftungsregelungen im Handelsregister eingetragen sein.
Die KG ist eine rechts- und parteifähige Personengesellschaft. Das bedeutet: Sie kann als Unternehmen Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden sowie Rechte erwerben.
Was ist ein Kommanditist?
Ein Kommanditist ist ein Teilhaber in einer Kommanditgesellschaft (KG), der mit seiner Kapitaleinlage am Unternehmen beteiligt ist. Seine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist auf die Höhe dieser Einlage beschränkt. Der Kommanditist hat in der Regel keine umfassenden Geschäftsführungsbefugnisse und ist von der täglichen Unternehmensführung ausgeschlossen, kann jedoch bestimmte Kontrollrechte ausüben.
Was ist ein Komplementär?
Ein Komplementär hingegen ist ebenfalls ein Gesellschafter in einer KG, trägt jedoch eine größere Verantwortung. Er ist für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zuständig und haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese unbeschränkte Haftung bildet das Gegenstück zur beschränkten Haftung des Kommanditisten und sorgt für eine Balance in der Risikoverteilung innerhalb der KG.
Gewinn- und Verlustverteilung in einer KG
In einer Kommanditgesellschaft (KG) wird die Gewinn- und Verlustverteilung in der Regel im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Fehlt eine solche Regelung, greifen die gesetzlichen Vorschriften. Die Verteilung erfolgt in zwei Schritten:
- Vorabverzinsung der Kapitaleinlagen: Zunächst erhalten alle Gesellschafter, sowohl Komplementäre als auch Kommanditisten, eine Verzinsung ihrer Kapitaleinlagen. Diese Verzinsung erfolgt üblicherweise in Höhe von 4 % der Einlagen, sofern der Gewinn dies zulässt.
- Restgewinnverteilung: Der über die Vorabverzinsung hinausgehende Gewinn wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Diese Verteilung kann nach Köpfen, Kapitalanteilen oder einem anderen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Schlüssel erfolgen. In Ermangelung einer vertraglichen Regelung wird der Restgewinn nach Köpfen verteilt, was bedeutet, dass jeder Gesellschafter, unabhängig von der Höhe seiner Einlage, den gleichen Anteil erhält.
Verluste werden in der Regel entsprechend der Gewinnverteilung auf die Gesellschafter verteilt. Allerdings können Kommanditisten maximal bis zur Höhe ihrer Einlage und etwaiger noch ausstehender Einlagen zur Deckung von Verlusten herangezogen werden. Komplementäre hingegen haften unbeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen.
Wählen Sie jetzt Ihren passenden Käufer
Jetzt Kandidaten auswählenDr. Rainer Ammon
Unternehmenswert-ExperteDie Vor- und Nachteile einer KG
Vorteile:
- Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei
- Kein Mindestkapital erforderlich
- Hohe Kreditwürdigkeit bei der Kapitalbeschaffung
- Kommanditisten haften lediglich mit ihrer Einlage
Nachteile:
- hoher formaler Gründungsaufwand
- Handelsregistereintrag und Gewerbeanmeldung erforderlich
- Komplementäre haften uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen
(Wann) Lohnt sich die Gründung einer Kommanditgesellschaft?
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) kann aus verschiedenen Gründen vorteilhaft sein:
- Haftungsbeschränkung für Kommanditisten: In einer KG haften die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Dies bietet Investoren und Teilhabern die Möglichkeit, sich am Unternehmen zu beteiligen, ohne das Risiko einer unbeschränkten persönlichen Haftung einzugehen.
- Flexibilität in der Geschäftsführung: Die Komplementäre übernehmen die aktive Geschäftsführung und haften unbeschränkt. Dies ermöglicht eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten und eine effiziente Unternehmensführung, insbesondere in Familienunternehmen oder bei Unternehmensnachfolgen.
- Steuerliche Vorteile: Die KG wird als Personengesellschaft besteuert, was bedeutet, dass Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet und entsprechend ihrer individuellen Steuersätze besteuert werden. Dies kann zu Steuervorteilen gegenüber Kapitalgesellschaften führen, insbesondere wenn die Gesellschafter niedrigere persönliche Steuersätze haben.
- Kapitalbeschaffung: Durch die Aufnahme von Kommanditisten kann zusätzliches Kapital beschafft werden, ohne dass diese in die tägliche Geschäftsführung eingreifen.
- Nachfolgeplanung und Unternehmensfortführung: Die KG eignet sich gut für die Nachfolgeplanung in Familienunternehmen. Die Trennung von Kapitalbeteiligung und Geschäftsführung ermöglicht eine schrittweise Übergabe der Unternehmensführung.
- Anpassungsfähigkeit: Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann individuell gestaltet werden, was eine hohe Flexibilität in Bezug auf die interne Organisation und die Verteilung von Gewinnen und Verlusten ermöglicht.
Fazit
Die KG stellt eine Unterform der OHG dar. Daher gelten für sie neben den einschlägigen Vorschriften, mit Ausnahme der Haftungsproblematik, ergänzend die rechtlichen Regelungen einer OHG. Die KG ist eine ideale Rechtsform etwa für familiengeführte Unternehmen, in denen Familienmitglieder zwar als Gesellschafter fungieren, jedoch als Kommanditisten keine persönliche Haftung übernehmen wollen.
Am Kapitalmarkt genießt die KG einen hohen Bonitätsvorteil, da die Komplementäre gegenüber Banken unbeschränkt haften. Gesellschafter, die nur mit ihrer Stammeinlage haften, können keinen unmittelbaren Einfluss auf die Unternehmensführung und damit auf das operative (Tages-)Geschäft nehmen.