Die Abschreibung des Firmenwerts ist ein entscheidender Aspekt im Rechnungswesen, wo immaterielle Vermögenswerte eine wesentliche finanzielle Bedeutung haben. Der Geschäfts- oder Firmenwert, der den Ruf, die Kundentreue und den gesamten immateriellen Wert eines Unternehmens repräsentiert, unterliegt einer Abschreibung, um seinen im Laufe der Zeit abnehmenden Wert widerzuspiegeln.
Im Gegensatz zu materiellen Vermögenswerten ist der Geschäfts- oder Firmenwert nicht ohne weiteres als Einzelgegenstand veräußerbar (mit Ausnahme von ganz konkreten Markenrechten), was seine Bewertung und buchhalterische Behandlung erschwert. Die Erfassung und Bewertung von Goodwill-Abschreibungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Erstellung korrekter Finanzberichte und stellen sicher, dass der ausgewiesene Wert eines Unternehmens mit seiner tatsächlichen Marktposition übereinstimmt.
Unterschiedliche Rechnungslegungsstandards finden hier verschiedene Lösungen des Problems, auf die nachfolgend eingegangen werden soll.
Goodwill-Abschreibung im HGB
Im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) folgt die Behandlung des Firmenwerts grundsätzlich einem konservativen Ansatz, der dem Gläubigerschutz Rechnung tragen soll.
Die laut Definition mit dem Firmenwert eng verwandten immaterielle Vermögensgegenständen, die jüngst eine immer wichtigere Rolle in den Bilanzen von Unternehmen spielen (Software), können seit 2009 (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) bilanziert werden. Laut § 248 HGB „Bilanzierungsverbote und -wahlrechte“ dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden können (insb. Herstellungskosten in der Entwicklungsphase).
Ausnahmen von der Regel:
Gründungskosten, Aufwendungen aus der Forschungsphase, selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, diese dürfen nicht aktiviert werden.
Beim originären Firmenwert gilt im Prinzip ebenso ein Aktivierungsverbot laut § 248 Abs. 2 HGB, es sei denn, die Eigenschaften eines Vermögensgegenstandes können nachgewiesen werden, wie beispielsweise, wenn ein Großteil des Firmenwerts sich aus Entwicklungskosten ergibt.
Dagegen ist Werthaltigkeit des Firmenwerts durch auf einen Verkauf des Unternehmens objektiviert bzw. konkretisiert, sodass beim derivativen Firmenwert (Kaufpreis – Substanzwert = Goodwill) eine generelle Aktivierungspflicht besteht (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Analoges gilt im Steuerrecht laut n § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Abschreibungsdauer des Firmenwerts nach HGB liegt im Ermessen des Unternehmens (5 – 10 Jahre), steuerlich fix auf 15 Jahre.
Dieser Ansatz spiegelt die Idee wider, dass die Nutzungsdauer des Goodwills, der den Ruf und den langfristigen Wert des Unternehmens repräsentiert, begrenzt ist. Auch ein guter Ruf will immer wieder neu erworben und erkämpft werden.
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Goodwill-Abschreibung nach IFRS
Gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) wird der Geschäfts- oder Firmenwert nicht wie andere immaterielle Vermögenswerte systematisch über die Zeit abgeschrieben. Stattdessen wird der Geschäfts- oder Firmenwert mindestens einmal jährlich oder immer dann, wenn Anzeichen einer möglichen Wertminderung vorliegen, einer Werthaltigkeitsprüfung (Impairment Test) unterzogen.
Bei der Werthaltigkeitsprüfung wird der Buchwert der Berichtseinheit, zu der auch der Geschäfts- oder Firmenwert gehört, mit ihrem erzielbaren Betrag verglichen. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Verkaufskosten und Nutzungswert.
Übersteigt der Buchwert des Goodwills der Berichtseinheit ihren erzielbaren Betrag, also was in einem Verkauf realisierbar wäre, so gilt der Geschäfts- oder Firmenwert als wertgemindert und der Wertminderungsverlust wird erfasst. Der Wertminderungsverlust wird als Differenz zwischen dem Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts der Berichtseinheit und seinem erzielbaren Wert berechnet.
Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nach IFRS nicht abgeschrieben, da davon ausgegangen wird, dass er eine unbegrenzte Nutzungsdauer hat. Der Standard verlangt jedoch regelmäßige Beurteilungen, um sicherzustellen, dass der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht zu hoch angesetzt wird und seinen erzielbaren Wert genau widerspiegelt.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Goodwill den langfristigen Nutzen und den Ruf eines Unternehmens darstellt und dass davon ausgegangen wird, dass sein Wert über einen längeren Zeitraum bestehen bleibt. Durch die Werthaltigkeitsprüfung wird sichergestellt, dass etwaige Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts zeitnah im Jahresabschluss erfasst werden.
Steuerrechtliche Abschreibungsregelungen für den Geschäfts- oder Firmenwert
Der steuerliche Umgang mit dem Geschäfts- oder Firmenwert ist im Einkommensteuergesetz (EStG) sowie in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Gemäß § 5 Abs. 2 EStG können immaterielle Wirtschaftsgüter, zu denen auch der Geschäfts- oder Firmenwert zählt, abgeschrieben werden.
Entgeltlich erworbener Firmenwert wird in der Handelsbilanz über in der Regel 10 Jahre abgeschrieben, steuerlich dagegen über 15 Jahre. Durch die abweichende Steuerbilanz entstehen in der Handelsbilanz entstehen aktive latente Steuern, weil durch die schnellere Abschreibung der Gewinn ggü. der Steuerbilanz gemindert ist.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich nur dann abgeschrieben werden kann, wenn er aktiviert wurde. Die Aktivierung erfolgt, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert durch einen entgeltlichen Vorgang erworben wurde. Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, einschließlich selbstgeschaffener Geschäfts- oder Firmenwerte, werden in der Regel steuerlich nicht aktiviert und somit auch nicht abgeschrieben.
Selbst geschaffener Firmenwert vs. entgeltlich erworbener Firmenwert
Originärer Firmenwert entsteht durch interne Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die den Marktwert des Goodwills beeinflussen, jedoch nicht auf einem Unternehmenserwerb basieren. Dieser Firmenwert kann beispielsweise durch eine erfolgreiche Markteinführung neuer Produkte, Verbesserungen im Kundenservice oder andere positive Ereignisse entstehen, die den Ruf und den Wert des Unternehmens steigern.
Der derivative Firmenwert hingegen bezieht sich auf Teil des Kaufpreises eines Unternehmens, der über den Substanzwert abzüglich der Schulden hinausgeht.
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Jetzt herausfindenStille Reserven und Aufdeckungen von Goodwill bei Einbringungen von Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft
Konzeptionell ist eine Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ähnlich einem Verkauf, sodass man vermuten könnte, dass nach Aktivierung von stillen Reserven auch der Firmenwert aktiviert werden muss. Es besteht allerdings ein Wahlrecht, nach dem das übertragene Vermögen auch zum Buchwert eingebracht werden kann.
Die Idee ist, dass eine Einbringung nicht allein deshalb unterbleiben soll, weil diese Einbringung steuerauflösende Gewinne zur Folge hätte. In der Regel ist eine Einbringung zum Buchwert ggü. einem Ansatz zum gemeinen Wert (Fair Value) die bevorzugte Methode.
Schlussfolgerung
Der Geschäfts- oder Firmenwert, der bilanziell nicht erfassten Aspekte des Wertes eines Unternehmens widerspiegelt, steht im Wesentlichen für den Ruf, die Kundenbeziehungen und die immateriellen Vermögenswerte insgesamt. Er ist für die Bewertung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung.
Aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen Gläubigerschutz und Darstellung des „wahren“ Unternehmenswertes wird der Firmenwert je nach Rechnungslegungsstandards und Situation unterschiedlich behandelt.
Die komplexen Regeln für die Bilanzierung des Firmenwerts reflektieren die Herausforderung, einen Vermögensgegenstand adäquat zu bewerten, der wesentlich für die Darstellung der finanziellen Gesundheit und Zukunftsaussichten eines Unternehmens ist.