Laut Schätzungen beträgt der Wert aller Immobilien in Deutschland 6,5 Billionen EUR. Die Marktkapitalisierung aller börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland betrug Ende 2023 rund 2 Billionen EUR. Wenn man vereinfachend annimmt, dass der Grund- und Bodenwert ein Viertel des Gesamtwertes der Immobilien ausmacht, so führt der Vergleich vor Augen, dass nicht abnutzbares Anlagevermögen volkswirtschaftlich eine erhebliche Rolle spielt.
Nicht Abnutzbares Anlagevermögen: Definition und Merkmale
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens fallen laut § 6 EStG in zwei Kategorien: abnutzbar und nicht abnutzbare Güter. Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zählen neben Grund und Boden auch Beteiligungen und Finanzanlagen (Edelmetalle, immaterielle Vermögensgegenstände, soweit diese aktivierbar sind und Anleihen oder sonstige Formen der Finanzierung, z.B. Mezzanine Beteiligungen, also Kreditforderungen mit Eigenkapitalcharakter).
Beispiele für abnutzbares Anlagevermögen
Beispiele für abnutzbares Anlagevermögen sind:
- Maschinen und Anlagen, wie Produktionsmaschinen oder Fertigungsanlagen.
- Betriebs- und Geschäftsausstattung, wie Büromöbel, Computer und Software.
- Fahrzeuge, wie Firmenwagen, LKW oder Baumaschinen.
- Gebäude, die für betriebliche Zwecke genutzt werden.
- Technische Anlagen und Maschinen, wie Heizsysteme oder Klimaanlagen.
Diese Gegenstände werden über ihre geschätzte Nutzungsdauer hinweg planmäßig abgeschrieben.
Bilanzierung von nicht abnutzbarem Anlagevermögen
Wie der Name nahelegt, gibt es für Betriebsvermögen und Finanzanlagen, das sich nicht abnutzt, auch keinen Anlass für eine steuerliche oder handelsrechtliche Abschreibung, d.h. grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass diese Güter zu Anschaffungswerten zu bilanzieren sind (Anschaffungswertprinzip).
Dieses Prinzip findet sich auch in den Internationalen Accounting Standards (IAS) wieder, wo Sachanlagevermögen (Property, Plant and Equipment – IAS 16.30), Vorräte/Betriebsmittel und immaterielle Vermögensgegenstände ebenso im ersten Schritt zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bilanziert werden.
Liegen Gründen für eine dauerhafte Wertminderung vor, so kann dies zu außerplanmäßigen Abschreibungen (Teilwertabschreibungen) führen (§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung), wobei von dieser Möglichkeit in der Praxis insbesondere für steuerliche Zwecke kaum genutzt wird. In jedem Fall muss eine Teilwertabschreibung belegt werden durch:
- aktuelle Bodenrichtwerte
- vergleichbare aktuelle Grundstückstransaktionen
- Sachverständigengutachten, das explizit herausarbeitet, dass es sich nicht um eine vorübergehende Wertminderung handelt.
Die Begriffe dauerhaft und vorübergehende sind rechtlich nicht genau bestimmt. Eine Preisänderung, die durch eine Änderung der öffentlichen Planung hervorgerufen ist, reicht in der Regel nicht aus. Ebenso besteht ein generelles Zuschreibungsgebot bei Wegfall der Abwertungsgründe.
Die Unterscheidung zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung
In der Bilanz eines Unternehmens unterscheidet man zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung.
Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes systematisch über dessen erwartete Nutzungsdauer. Sie basiert auf einem Abschreibungsplan, der die Nutzungsdauer und die Methode der Kostenverteilung (linear, degressiv oder leistungsabhängig) festlegt. Diese Art der Abschreibung wird regelmäßig für abnutzbare Anlagegüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude angewendet.
Die außerplanmäßige Abschreibung hingegen wird vorgenommen, wenn der Buchwert eines Vermögensgegenstandes aufgrund von Wertminderungen, die nicht vorhersehbar waren, über seinem tatsächlichen Wert liegt. Solche Wertminderungen können durch Schäden, technologischen Fortschritt oder Marktveränderungen entstehen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind somit an spezifische Ereignisse gebunden und erfolgen unregelmäßig. Sie sind besonders relevant für die korrekte Darstellung der Vermögenslage in der Bilanz.
Zusammenfassend sorgt die planmäßige Abschreibung für eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer, während die außerplanmäßige Abschreibung unvorhergesehene Wertverluste berücksichtigt.
Bewertung von nicht abnutzbarem Anlagevermögen
Die Bewertung von nicht abnutzbarem Anlagevermögen erfolgt in der Regel zum Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip. Das bedeutet, dass das Anlagevermögen zu den Kosten bewertet wird, die für den Erwerb oder die Herstellung angefallen sind. Diese Kosten umfassen den Kaufpreis, die direkten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die notwendig sind, um das Anlagevermögen in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Bei einem Wertanstieg entstehen aufgrund des Vorsichtsprinzips (§252 HGB) stille Reserven.
In einigen Fällen kann auch eine Neubewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens erfolgen, z.B. wenn sich der Marktwert signifikant sinkt. Diese Neubewertung kann zu einer Anpassung des Bilanzwerts führen. Nicht abnutzbares Anlagevermögen wie Grundstücke oder Gebäude werden in Ihrem Wert in der Regel nicht durch Abschreibungen reduziert wird, da diese Vermögenswerte keiner Abnutzung unterliegen. Stattdessen können Wertminderungen berücksichtigt werden, wenn der Wert des Anlagevermögens dauerhaft gesunken ist.
Externen Sachverständige oder Bewertungsexperten können dazu beitragen, eine objektive Bewertung sicherzustellen.
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Steuerliche Aspekte
Im Zusammenhang mit nicht abnutzbarem Anlagevermögen entstehen häufig stille Reserven, sodass der Jahresüberschuss durch Auflösung derselben beeinflusst werden kann. Dies ermöglicht zum einen das Ausnutzen von Steuerstundungseffekten, zum anderen bei geschickter „Auflösungspolitik“ die Glättung der Steuerprogression.
Der Steuerstundungseffekt hat eine Auswirkung auf die Profitabilität des Unternehmens, weil der Anteil des Gewinns, der nicht versteuert werden musste, unter Nutzung des Zinseszinseffektes für das Unternehmen weitere Erträge erzielen kann. Dieser Effekt macht sich aber zugegebenermaßen nur bei hohen Renditen und langen Laufzeiten wirklich bemerkbar.
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Praxistipps und Empfehlungen und Schlussfolgerung
Die Entscheidung eines Unternehmers, auf nicht abnutzbares Anlagevermögen zu setzen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, nicht zuletzt von der Liquidität.
Die bilanziellen Gestaltungsspielräume im Hinblick auf stille Reserven, Steuerstundungseffekte sowie die Möglichkeit, Werte über einen längeren Zeitraum hinweg zu erhalten bzw. zu steigern und damit Stabilität ins Unternehmen zu bringen, sprechen für eine gezielte Investition in nicht abnutzbares Anlagevermögen.
Gegen eine solche gezielte Investition sprechen im Wesentlichen hohe Anschaffungskosten, eine mangelnde Verfügbarkeit und eine Verknappung der Liquidität und eine geringere Flexibilität; häufig stehen die geeigneten Grundstücke und Immobilien nicht zum Verkauf; die Bedürfnisse des Unternehmens können sich schnell ändern, das Managen der Assets lenkt Ressourcen und Aufmerksamkeit weg vom eigentlichen Kerngeschäftsmodell. Der daraus entstehende Schaden kann die steuerlichen Vorteile schnell kompensieren, sodass die Investition wohlüberlegt sein will.
Fazit
Das nicht abnutzbare Anlagevermögen spielt eine entscheidende Rolle sowohl in der Unternehmensbilanzierung als auch in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Mit einem enormen Gesamtwert, der in Deutschland allein in Billionen EUR gemessen wird, stellt es eine wesentliche Komponente des Betriebsvermögens dar. Die Bilanzierung erfolgt primär zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung möglich sind, jedoch strengen Nachweiskriterien unterliegen.
Die Investition in nicht abnutzbares Anlagevermögen birgt sowohl Chancen als auch Risiken. Auf der einen Seite ermöglichen stille Reserven und Steuerstundungseffekte eine Optimierung der Steuerlast und tragen zur finanziellen Stabilität und Wertsicherung bei. Auf der anderen Seite stehen hohe Anschaffungskosten, eingeschränkte Liquidität und Flexibilität sowie die potenzielle Ablenkung von den Kerngeschäftsaktivitäten.
Die Entscheidung für oder gegen eine solche Investition erfordert daher eine sorgfältige Abwägung der individuellen Unternehmenssituation, der Marktbedingungen und der langfristigen strategischen Ziele. Ein kritischer Faktor ist dabei die Fähigkeit, die relevanten Marktwerte und Trends korrekt zu beurteilen und auf Veränderungen adäquat zu reagieren. In diesem Zusammenhang ist die Konsultation von externen Sachverständigen oder Bewertungsexperten oft unerlässlich, um eine objektive und marktgerechte Bewertung zu gewährleisten. Letztendlich bleibt die Investition in nicht abnutzbares Anlagevermögen eine strategische Entscheidung, die sorgfältig geplant und abgewogen werden muss, um ihre Vorteile voll ausschöpfen zu können.